6. Steuerliche Auswirkungen

Die private Rentenversicherung leistet an den Versicherten und/oder seine Hinterbliebenen eine garantierte, lebenslange Rente. Durch die Rentengarantiezeit kann für den Fall des vorzeitigen Ablebens, die Rentenzahlungsdauer bis zu maximal 20 Jahre gesichert werden.

Die Prämien für eine private Rentenversicherung werden in der Ansparphase nicht besteuert. Sie können seit 2005 nach dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes nicht mehr als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Mit Beginn der Rentenzahlungen wirkt erstmals die Steuerpflicht. Alle bis zum Beginn der Rentenzahlung angesammelten Erträge bleiben steuerfrei.

Renteneintrittsalter und Ertragsanteil bewerten den steuerpflichtigen Anteil der Rente. Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde der Ertragsanteil um ca. 33 % gesenkt.

Enthält die Rentenversicherung optional ein Kapitalwahlrecht und wird dieses anstelle der Rentenzahlung ausgeübt, gelten die steuerlichen Regularien entsprechend einer Kapitallebensversicherung. Dies bedeutet:

Erträge aus Kapitalzahlungen sind zu 100 % steuerpflichtig (Erträge = Endkapital - Beitragssumme). Erfolgt die Auszahlung ab dem 60. Lebensjahr nach mindestens 12-jähriger Vertragsdauer, unterliegen nur 50 % der Erträge der Einkommensteuer.

Damit hat der Gesetzgeber die private Rentenversicherung als Instrument der Altersvorsorge hoch aufgewertet.

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