15. Wohngebäudeversicherung bei Eigentumserwerb

Der Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung scheint gerade für "Ungeübte" sehr kompliziert und umfangreich: Besichtigungen, Makler, Ämter, Notare usw.

So ist es nicht verwunderlich, dass das Thema "Wohngebäudeversicherung" schnell untergeht, insbesondere wenn der Käufer vorher nur Mieter war und sich mit diesem Thema noch nicht beschäftigen musste.

Daher eine kurze Zusammenstellung was beim Hauskauf bzw. -verkauf zu beachten ist:

Der Verkauf muss dem Versicherer unverzüglich, spätestens nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages, entweder durch den bisherigen oder den neuen Eigentümer angezeigt werden. Dies ist sehr wichtig, da ansonsten der Versicherungsschutz einen Monat später erlischt.

Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so geht der bestehende Versicherungsvertrag zunächst einmal automatisch auf den neuen Erwerber über - egal, ob der neue Eigentümer diesen Vertrag will oder nicht.

Um dennoch die Möglichkeit zu haben, seinen Versicherer und den Umfang des Versicherungsschutzes frei wählen zu können, steht dem neuen Erwerber ein Sonderkündigungsrecht von einem Monat ab Grundbucheintrag zu, d.h. der Vertrag kann entweder zum Datum der Grundbucheintragung oder zur nächsten Hauptfälligkeit gekündigt werden. Hat der neue Erwerber zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung noch keine Informationen über den bestehenden Versicherungsvertrag, so beginnt die Frist mit Kenntnisnahme über die Wohngebäudeversicherung. Erfolgt keine Kündigung innerhalb dieser Frist, so läuft der Vertrag unverändert fort.

Um unnötige Kosten zu vermeiden, sollten sich sowohl Verkäufer als auch Erwerber bewußt sein, dass die Prämie dem Versicherer, selbst bei Sonderkündigung zum Datum der Grundbuchumtragung bis zur nächsten Hauptfälligkeit zusteht, d.h. es erfolgt keine Prämienrückerstattung seitens des Versicherers. Um eine "faire" Aufteilung der Prämie zu bewirken ist es daher u.a. möglich, eine Regelung im Notarvertrag aufzunehmen, die wie folgt aussehen könnte: "Der Erwerber zahlt den anteiligen Versicherungsbeitrag vom Datum der Grundbuchumtragung bis zur nächsten Hauptfälligkeit".

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