2. Gegenstand/Versicherte Gefahren/Versicherungsumfang
Gegenstand: Wenn eigene Mitarbeiter durch kriminelle Handlungen, Diebstahl, Unterschlagung mit und ohne Hilfe der EDV die Non-Profit-Organisation schädigen, besteht Versicherungsschutz.
Versicherte Gefahren/Versicherungsumfang: Vorsätzlich getätigte unerlaubte Handlungen, die zu Schadenersatz führen, sind versichert. Grundlage sind die entsprechenden bürgerlichen Gesetzbücher in Deutschland, der Schweiz und in Österreich sowie die Schutzgesetze. Der Versicherungsfall tritt ein, wenn das Vermögen der Non-Profit-Organisation durch Mitarbeiter geschädigt wird.
Versichert sind sowohl finanzielle Schäden als auch Sachschädigungen, z.B. durch Betriebssabotage. Insofern sind die Versicherungsbedingungen in Deutschland, der Schweiz und in Österreich wesentlich weiter als die im anglo-amerikanischen Markt, wo ausschließlich reine Vermögensschäden versichert werden.
Schäden durch Hacker sind gleichfalls mitversichert. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Funktionsbeeinträchtigung der EDV nicht versichert ist. Dies trifft zwar sehr häufig zu, wenn Hacker ihr Unwesen treiben, zur Zeit gibt es jedoch keinen Versicherungsschutz. Sachbeschädigung durch Hacker kann teilweise mitversichert werden.
Versicherungen gegen Drittkriminalität (mit Ausnahme von Hackern) bietet die Versicherungswirtschaft nicht an.
Neben Hackern, die als Dritte und Betriebsfremde gelten, kann man solche Dritte mitversichern, die in Form von externen Firmen und ihren Mitarbeitern auf dem Betriebsgrundstück teilweise arbeiten - IT-Unternehmen, Bewachung, Reinigung etc.
