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NON-PROFIT-ORGANISATIONEN

James definiert Non-Profit-Organisationen als die Institutionen und Unternehmen, die Steuerprivilegien genießen, weil sie eingetragene gemeinnützige Vereine sind. Unternehmen, die z.B. im sozialen Bereich tätig sind, aber gleichzeitig auf Gewinnerzielung ausgerichtet oder gar an der Börse notiert sind, gehören nicht zu den Non-Profit-Organisationen im Sinne unserer Definition.
James unterstützt Sie kompetent bei der Absicherung Ihrer Risiken mit Hilfe von Versicherung. Es ist Ihr Wissensmanagement der Versicherungen bei allen Fragen rund um die Administration und Optimierung industrieller Versicherungen und Schadenprävention. Wir versuchen Sie außerdem bei Ihren besonderen Aufgaben und sozialen Verantwortungen durch Wissenstransfer und Managementhilfe bei Versicherungs- und Risk Management Fragen zu unterstützen.

 

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Errors & Omissions)

Es ist die Berufshaftpflichtversicherung für Dienstleister. Ihr Produkt kann weder Sach- noch Personenschäden verursachen, jedoch reine Vermögensschäden.

Was ist versichert?

Die Berufshaftpflichtversicherung schützt vor Ansprüchen Dritter bei Vermögensschäden, die sich aus der beruflichen Tätigkeit ergeben. Es handelt sich dabei um Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden und auch nicht Folge derartiger Schäden sind.

Als Non-Profit-Organisation läuft man immer Gefahr, beispielsweise wegen falscher Beratung der Mandanten, fehlerhaften Begutachtung von Objekten oder Fehlern bei der Vermittlung von Verträgen mit dem ganzen Vermögen haftbar gemacht zu werden.

Die Berufshaftpflichtversicherung schützt vor diesen finanziellen Folgen und sichert die berufliche und persönliche Existenz ab. In Deutschland ist für einige Berufsgruppen diese Versicherung deshalb vom Gesetzgeber vorgeschrieben, so z.B. für Rechtsanwälte, Zwangsverwalter, Notare und Versicherungsvermittler. Die Mindestversicherungssumme ist
€ 250.000,- je Schadenfall, maximal € 1 Million für Schadenfälle pro Versicherungsjahr.

In Österreich gibt es die gleichen Pflichtversicherungen, die Mindestversicherungssumme ist für Rechtsanwälte € 400.000,-, bei einer Rechtsanwalts-GmbH sogar € 2,4 Mio., für Steuerberater € 72.500,-, für Notare ab € 406.000,- und für Versicherungsmakler € 1 Mio. Eine Besonderheit ist, dass es für alle der oben genannt Berufsgruppen Gruppenlösungen (Kammerrahmenverträge) über die jeweiligen Standesvertretungen gibt.

In der Schweiz besteht die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nur für unabhängige Versicherungsvermittler, mit einer Mindestversicherungssumme von CHF 2 Mio.

Die Leistung der Berufshaftpflichtversicherung besteht im Ersatz der Entschädigung, zu deren Zahlung der Versicherte gegenüber dem Geschädigten verpflichtet ist. Sie übernimmt ausserdem die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen (positiver Rechtsschutz). Der Versicherungsfall ist nicht das Schadenereignis - Eintritt des Vermögensschadens - oder die Anspruchserhebung - Zeitpunkt, zu dem er geltend gemacht wird -, sondern der Verstoß, das berufliche Versehen, der spätere Ansprüche nach sich ziehen könnte. Im Schadenfall knüpft der Versicherungsschutz immer an die Vertragsbedingungen an, die zum Zeitpunkt des Verstoßes galten.

Was ist nicht versichert?

  • Sachschäden
  • Personenschäden
  • Vorsatz
  • Eigenschäden
  • Verstöße vor Vertragsbeginn

Bildung der Versicherungssumme und Schadenereignis

Wie bei allen anderen Haftpflichtversicherungen sollte auch bei der Berufshaftpflichtversicherung die Versicherungssumme möglichst hoch gewählt werden, denn laut BGB haftet man im Schadenfall dem Geschädigten gegenüber unbegrenzt.

Sie werden sich vielleicht fragen: Was hat die Versicherungssumme mit den Schadenereignissen zu tun? Als Schadenereignis gilt der Verstoß gegen die anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik. Zwischen Verstoßdatum und Schadenfall können daher mehrere Jahre liegen. Die Versicherungssumme, die im Jahr des Verstoßes vereinbart war, kann dann durchaus zu niedrig sein. Auch und insbesondere wenn der Zeitraum zwischen Verstoß und Schadentag sehr lang ist.

Denken Sie z.B. an einen Notar, der vor 20 Jahren einen Erbschaftsvertrag falsch aufgesetzt hat. Nun stellen die Erben Ansprüche. Verständlich ist, dass die Ansprüche die Deckungssumme um ein mehrfaches übersteigen können. So ist die Mindestdeckungssumme für Rechtsanwälte von € 250.000,- lächerlich gering.

Besonderheiten

Versichern lassen sich mit einer speziellen Berufshaftpflichtversicherung auch Ansprüche für Personen- und Sachschäden, die durch die berufliche Tätigkeit von Ärzten, Architekten, Ingenieuren oder deren Angestellten bei Drittpersonen entstanden sind.

In Deutschland können Rechtsanwälte und Steuerberater in Ihren AGBs die Haftung auf € 1 Mio. beschränken, wenn eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit der gleichen Deckungssumme besteht (gem. § 67 a StBerG,  § 51 a BRAO).
Auch in Österreich ist es möglich, in den AGBs die Höhe der Haftung an die Höhe der Versicherungssumme zu koppeln. Das gilt jedoch ab grober Fahrlässigkeit nicht mehr. Es gelten die Spezialbestimmungen im Versicherungsvertragsgesetz für Pflichthaftpflichtversicherungen, bei Rechtsanwälten sind z.B. keine Beschränkungen der Nachhaftung zulässig, so dass alle Anbieter 30 Jahre offerieren.
In der Schweiz ist es ebenfalls möglich, in den AGBs die Höhe der Haftung an die Höhe der Versicherungssumme anzugleichen, was jedoch in der Praxis selten vorkommt.

Bei Vertragsabschluss muss die Festlegung der Deckungssumme auch im Hinblick auf zukünftige Entwicklungen erfolgen. Eine einmal zu niedrig gewählte Deckungssumme ist im Hinblick auf die Verstoßtheorie nicht mehr korrigierbar.

Achtung beim Wechsel des Versicherers! Der alte Versicherer ist nur für Beratungsfehler zuständig, die während der Laufzeit seiner Police verursacht wurden. Nach Ablauf der Nachmeldefrist kann der alte Versicherer seine Bücher schließen und ist für alle bisher nicht angemeldeten Schadenfälle nicht mehr zuständig. Der neue Versicherer wird in der Regel nur Beratungsfehler versichern, die sich während der Laufzeit seiner Police ereignen. Bei einer Umdeckung ist daher mit dem neuen Versicherer zu verhandeln, dass er auch die Fälle übernimmt, die nach Ablauf der Nachmeldefrist dem alten Versicherer nicht mehr angezeigt werden können. Ansonsten entsteht eine zeitliche Deckungslücke.

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