2. Private Unfallversicherung

Gegenstand der Unfallversicherung

Gegenstand der Versicherung ist die finanzielle Absicherung von Unfallfolgen, die während der Wirksamkeit des Vertrages eintreten.

"Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet" - Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen.

Versicherte Gefahren und Schäden

Versichert sind Tod und Invalidität. Weitere Leistungsarten, die versichert werden können sind:

  • Übergangsleistungen
  • Krankenhaustagegeld mit/ohne Genesungsgeld
  • Tagegeld in unterschiedlichen Formen

Prämienfrei versicherbar sind:

  • Kosten für unfallbedingte kosmetische Operationen
  • Bergungskosten
  • Unfallbedingte Kurkosten

Wir empfehlen diese Mitversicherungen nicht, weil sie nur Prämie kosten und nicht der langfristigen Existenzsicherung dienen.

Nicht versichert sind:

  • Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurden
  • Unfälle durch Unruhen in Krisengebieten, sofern der Versicherte auf Seiten der Unruhestifter beteiligt war
  • Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen in Folge von Trunkenheit, Schlaganfällen, epileptischen Anfällen oder anderen Krampfanfällen

Obliegenheiten

Wenn sie Obliegenheiten verletzen, kann der Versicherer den Schaden ablehnen. Eine der wesentlichen Obliegenheiten ist die vorvertragliche Anzeigepflicht.

Alle für die Risikobeurteilung relevanten Informationen, bereits eingetretene Unfälle, Extremsportarten wie unter anderem Fallschirmspringen, Tauchen, Springreiten u.a. müssen Sie dem Versicherer vor Vertragsabschluss melden. Bei schuldhafter Verletzung dieser Obliegenheit kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, diesen anfechten oder von der Leistung befreit sein. Als wesentlich gelten auch die vertraglichen Obliegenheiten nach Eintritt eines Unfalles.

Verbesserungsvorschläge

Es gibt die unselige Gliedertaxe. Sie bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade:

  • Arm: 70%
  • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks: 65%
  • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks: 60%
  • Hand: 55%
  • Daumen: 20%
  • Zeigefinger: 10%
  • Andere Finger: 5%
  • Bein über der Mitte des Oberschenkels: 70%
  • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels: 60%
  • Bein bis unterhalb des Knies: 50%
  • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels: 45%
  • Fuß: 40%
  • Große Zehe: 5%
  • Andere Zehe: 2%
  • Auge: 50%
  • Gehör auf einem Ohr: 30%
  • Geruchssinn: 10%
  • Geschmackssinn: 5%

Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. Um die Kunden vollends zu verwirren, kann eine Progressionsklausel vereinbart werden, die das unbefriedigende System der Gliedertaxe nur abschwächt.

Die obige Gliedertaxe ist die des GDV in Deutschland. Viele Versicherer bieten bessere Gliedertaxen an. Was fehlt ist eine neue Gliedertaxe für normalsterbliche Kunden und berufsspezifische Bedürfnisse. Der Normalsterbliche braucht eine Versicherungssumme, die die Existenz finanziell absichert, d.h. hohe Summen beim Verlust eines Beines, Armes oder des Augenlichts etc. Berufsspezifische Gliedertaxen erfassen solche Körperteile, deren Verlust die Ausübung des Berufs unmöglich macht, also Verlust eines Fingers bei einem Pianisten, Chirurgen etc. Diese Menschen sind dann zu 100% berufsunfähig. Unternehmen nutzen die Unfallversicherung nicht als "kleine Keyman-Versicherung", indem besonders exponierte oder teuer ausgebildete Mitarbeiter unfallversichert werden - Voraussetzung ist die Zustimmung des Mitarbeiters -, um im Versicherungsfall die Versicherungsleistung als Investitionssumme für einen neuen Mitarbeiter verwenden zu können.

Zurück zum Hauptmenü