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KRANKEN- UND UNFALLVERSICHERUNGEN Dienstag 15.12.2009
Wissen Sie, ob Sie bei der Weihnachtsfeier Ihres Unternehmen durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert sind?
Wir können dies bejahen, allerdings müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Weihnachtsfeier muss von der Geschäftsführung Ihres Arbeitgebers oder einem Beauftragten veranstaltet werden
- Ein Mitglied der Geschäftsführung oder ein Beauftragter muss an der Feier teilnehmen
- Die Teilnahme muss für das gesamte Personal gelten und darf nicht auf einen festgelegten Personenkreis beschränkt sein
Gäste und Familienangehörige, die nicht in dem Unternehmen beschäftigt sind, sind generell nicht versichert. Es sei denn sie kommen durch Verschulden des Veranstalters zu Schaden, dann besteht durch die Betriebs-Haftpflicht des Veranstalters Deckung.
Des Weiteren sind alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Feier im Vorfeld sowie im Nachhinein versichert. Wenn die Feier durch ein Mitglied der Geschäftsleitung oder einen Beauftragten des Unternehmens offiziell beendet wird, endet der Versicherungsschutz.
Der Hin- und Rückweg zur Weihnachtsfeier ist ebenfalls versichert, aber Vorsicht ist geboten, wenn man zu tief ins Glas geschaut hat. Ein Blutalkohol von 0,3 Promille kann bereits ausreichen, um den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu verlieren.
