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HAUSVERSICHERUNGEN Mittwoch 28.09.2011
Wasserschaden in der Dusche
Wenn Versicherungsschutz gegen Schäden durch Leitungswasser besteht, muss der Versicherer auch bei Schäden, die das Wasserrohrsystem eines Gebäudes betreffen, leisten. Zu diesem Urteil kam das Amtsgericht München im November 2009.
Im verhandelten Fall stand als Kläger ein Hauseigentümer seinem Wohngebäudeversicherer gegenüber, bei dem er Versicherungsschutz für sein Eigenheim gegen Schäden durch Feuer, Sturm und (Leitungs-)Wasser erworben hatte.
Ein Rohrbruch im Bodenablauf seiner Dusche sorgte dafür, dass sich Feuchtigkeit im Haus verteilen konnte. Um den Schaden zu reparieren waren der Einbau eines neuen Bodenablaufs und der Austausch von Badfliesen nötig. Da der Versicherer die Kosten für den entstandenen Schaden nicht tragen wollte, zog der Hausbesitzer vor Gericht.
Die Richter wollten das Argument des Versicherers, nach dem der Ablauf einer Dusche nicht dem Wasserrohrsystem zuzurechnen und demnach der Schaden nicht durch einen Defekt der Wasserleitung entstanden sei, nicht bestätigten. Vielmehr war das Amtsgericht der Auffassung, der Bodenablauf gehöre sehr wohl zum Rohrleitungssystem und sei vergleichbar mit anderen Steckverbindungen in einem Rohrsystem. Demnach habe die Versicherung sehr wohl die Kosten für die Reparatur zu übernehmen.
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