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KFZ-VERSICHERUNG Dienstag 08.11.2011
Vorsicht, Wildwechsel!
Im Herbst ist wieder verstärkt mit Reh, Fuchs & Co. zu rechnen, die besonders in den frühen Morgenstunden zwischen vier und sechs Uhr sowie in der Nacht zwischen 20 und 24 Uhr Straßen überqueren und somit eine große Gefahr für Unfälle darstellen.
Um Zusammenstöße so gut wie möglich zu vermeiden, sollten Autofahrer äußerst wachsam fahren und die Geschwindigkeit so verringern, dass sie jederzeit bei Hindernissen bremsen können.
Abblenden und Hupen, um die Tiere zu vertreiben, sind die ersten Mittel zur Wahl. Ist ein Zusammenprall unvermeidbar, gilt es, die Nerven nicht zu verlieren. Um nicht im Straßengraben zu landen, sollte der Fahrer sein Lenkrad gut festhalten und mit gedrosselter Geschwindigkeit auf das Objekt zusteuern. Wurde ein Tier an- oder überfahren, ist man verpflichtet, die Unfallstelle unverzüglich zu sichern und die Polizei zu informieren.
Zudem ist es nicht empfehlenswert, dass Tier mitzunehmen. Abgesehen von der nicht auszuschließenden Seuchengefahr, kann die Mitnahme als Tatbestand der Jagdwilderei ausgelegt werden – und dies kann mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden.
Übrigens, die naheliegendste Reaktion in einer solchen Situation - Ausweichen – ist im Zweifelsfall die falsche. Kommt es zu Schäden am Pkw, da der Wagen beispielsweise gegen eine Straßenbegrenzung geprallt ist, kann es gut passieren, dass die Kaskoversicherung den Schaden nicht übernimmt.
Verlässt der Fahrer doch den Unfallort in der Annahme, das Tier sei verendet, kann es zu schwerwiegenden Folgen kommen.
In einem vor dem Landgericht Saarbrücken verhandelten Fall, kollidierte eine Autofahrerin mit einem Reh. Da an ihrem Wagen kein Schaden aufgetreten war und sie das Reh nicht mehr auf Straße finden konnte, setzte sie ihre Fahrt fort. Eine Autofahrerin, die kurz nach dem Unfall die Strecke passierte, stieß unglücklicher mit dem angefahrenen Reh zusammen, das sich noch auf die Straße geschleppt hatte; ihr Wagen trug einen Schaden von mehr als 2.500 Euro davon. Sie klagte gegen die erste Unfallverursacherin. Das Gericht gab der Klage in Teilen statt: Die Beklagte hätte sich vergewissern müssen, was mit dem angefahrenen Reh passiert ist. Um auf Nummer sicher zu gehen, wäre sie verpflichtet gewesen, ein Warndreieck aufzustellen und so nachfolgende Autofahrer auf die potenzielle Gefahr hinzuweisen und Folgeunfälle zu vermeiden.
Doch auch der Klägerin wurde Mitschuld am Unfall vorgeworfen. Laut Auffassung der Richter hatte sie gegen das Sichtfahrgebot, § 3 Absatz 1 Satz 3 StVO, verstoßen. Dieses besagt, dass Autofahrer angehalten sind, bei unübersehbaren Strecken sowie in Kurven und bei Dunkelheit nur so schnell zu fahren, dass sie stets unverzüglich anhalten können.
