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ALLGEMEIN       Mittwoch 01.02.2012
Gesundheitsfragen - die Verantwortung des Vermittlers

 
Ein Versicherungsvermittler, der seinem Kunden eine Berufsunfähigkeitsversicherung verkauft, sollte sich bei den Gesundheitsfragen nicht mit ungenauen Antworten des Kunden zufrieden stellen, sondern bei Ungereimtheiten nachhaken. Versäumt er diese Sorgfaltpflicht ist der Versicherer auch dann im Falle einer Berufsunfähigkeit zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherte Falschangaben gemacht hat.

Dies mussten kürzlich auch ein Vermittler und sein Arbeitgeber durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm erfahren. Geklagt hatte ein von Arthritis geplagter Gärtner, der seinen Berufsunfähigkeitsversicherer um Leistung bat. Der Versicherer lehnte dies ab, da der Mann bereits vor Unterzeichnung der Police in ärztlicher Behandlung war und dementsprechend bei Antragstellung gelogen habe.

Das Gericht kam indes zu einem anderen Schluss. Der Richter war der Ansicht, dem Vermittler hätte beim Gespräch mit dem Neukunden auffallen müssen, dass sein Fuß bandagiert war und diese Blessur in den Gesundheitsfragen nicht auftauchte. Da dies als deutlicher Hinweis auf eine Erkrankung gewertet werden könne, der vom Vermittler übersehen wurde, musste die Versicherung an den Gärtner zahlen.






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