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ALLGEMEIN Freitag 03.09.2010
Urteil zur Rentenauszahlung der Berufsunfähigkeitsversicherung
Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt sich aus. Nach Unfall oder Krankheit ist ein Weiterarbeiten oft nicht möglich. Die ausgezahlte Rente der Police hilft in diesem Fall, den weggefallenen Arbeitslohn zu ersetzen. Um dies zu gewährleisten, sollte die Rente 80 bis 100% des aktuellen Nettoeinkommens betragen.
Damit die Rente aber ausgezahlt wird, muss der Versicherte dem zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50% nicht mehr nachkommen können. Ist es möglich, den Arbeitsplatz so umzustrukturieren, dass eine Weiterbeschäftigung möglich ist, wird die Versicherung nicht ausgezahlt. Gleiches gilt, wenn sich in der Police abstrakte Verweisungen versteckt haben. Hiermit ist gemeint, dass der Versicherte nach bestimmten Klauseln aufgefordert werden kann, in einen anderen, noch auszuübenden Job zu wechseln.
Ein dazu verhandeltes Verfahren am Oberlandesgericht Frankfurt nahm die Versicherung in die Verantwortung. Im vorliegenden Fall klagte ein Textilreiniger, der aufgrund von Rückenproblemen nicht mehr arbeiten konnte. Als Selbständigen war es ihm nicht möglich, die Arbeit anders zu organisieren. Das Gericht entschied daher, dass die Versicherung dem Kläger eine Rente auszahlen muss.
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