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KRANKEN- UND UNFALLVERSICHERUNGEN       Donnerstag 18.03.2010
Hätten Sie es gewusst: Unfälle während eines Seminars nicht versichert

 

Das Sozialgericht Düsseldorf urteilte, dass Unfälle, die in der Freizeit während einer Seminarwoche passieren, nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt sind.

Ein Arbeitnehmer hatte an einem Seminar teilgenommen und war dort in seiner Freizeit beim Rodeln verunglückt, wobei er sich schwere Verletzungen zuzog. Die gesetzliche Unfallversicherung verweigerte die Zahlung, der Verunfallte ging vor Gericht und verlor. Nach Ansicht des Gerichts gilt die gesetzliche Unfallversicherung grundsätzlich bei einer Teilnahme an einem Seminar, ende aber dann, wenn die Freizeit beginne, in diesem Fall das Rodeln. Zumal der Kläger auch noch mit seiner Tochter gerodelt ist und nicht mit einem anderen Seminarteilnehmer. Hätte der Kläger noch mit anderen Seminarteilnehmer fachliche Gespräche geführt und wäre mit der Seilbahn gefahren, wäre es zum Beispiel gar nicht erst zu dem Unfall gekommen.

Während eines Seminars sind die Arbeitnehmer nur bei Tätigkeiten versichert, die einen betrieblichen Schwerpunkt haben, beim Rodeln, Einkaufen, Essen gehen usw. nicht.

 

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