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KRANKEN- UND UNFALLVERSICHERUNGEN       Freitag 22.07.2011
Unfall oder Vorsatz?

 

Auch bei einem Betriebsausflug kann es zu einem Unfall kommen, für den der Geschädigte Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erhält – und zwar auch dann, wenn sich nicht zweifelsfrei klären lässt, ob es tatsächlich ein Unfall war oder leichtsinniges Handeln der Person zum Schaden geführt hat. Dies entschied vor kurzem das Sozialgericht Berlin.

Im Fall ging es um einen Mitarbeiter, der angab, bei einem gemeinsamen Ausflug seines Betriebs ins Wasser gefallen zu sein und seit diesem Unfall querschnittsgelähmt war. Die Unfallversicherung dagegen ging davon aus, dass der Mann ins Wasser gesprungen sei und damit die versicherte Tätigkeit (= Betriebsausflug) für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen habe.

Die Richter konnten weder die eine noch die andere Perspektive beweisen, da niemand gesehen hatte, wie der Unfall tatsächlich zustande gekommen ist. Da der Mitarbeiter jedoch vollständig bekleidet war, ging das Gericht von einem tatsächlichen Unfall aus und entschied zu Gunsten des Mannes. Die Unfallversicherung muss somit volle Leistungen für den Gelähmten erbringen.



 

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