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REISEVERSICHERUNGEN Dienstag 27.09.2011
Übernahme von Stornokosten
Wer einen Urlaub bucht obwohl er von einer Erkrankung noch nicht genesen ist und diese Reise aufgrund eines Krankheitsrückfalls stornieren muss, kann möglicherweise von seiner Reiserücktrittskosten-Versicherung eine Leistung erwarten. Zu diesem Entschluss kam das Amtsgericht München in einem im Herbst 2010 verhandelten Fall.
Der Versicherte, der als Kläger auftrat, hatte von seiner Versicherung die Erstattung von Stornokosten über 920 Euro verlangt, da er eine Reise wegen einer unerwartet fälligen Operation absagen musste.
Zur Vorgeschichte: Der Versicherte hatte Ende 2007 für seine Ehefrau und sich eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abgeschlossen, die für alle zukünftigen Reisen des Paares gelten sollte.
Im Februar 2008 erlitt der Versicherungsnehmer einen Bandscheibenvorfall, der vom zur Rate gezogenen Mediziner mit einer Spritzentherapie behandelt wurde. Für eine Operation des Patienten bestand nach Ansicht des Arztes zu diesem Zeitpunkt kein Anlass.
Die Medikamente schlugen so gut an, dass sich im August laut Arzt der Bandscheibenvorfall zu 90% gebessert habe und nach wie vor keine OP nötig sei.
Der Versicherte buchte daraufhin für November des gleichen Jahres eine Reise nach Rom. Kurz vor Antritt der Reise verschlechterte sich jedoch im Oktober der Gesundheitszustand des Manns und es wurde doch noch ein operativer Eingriff an den Bandscheiben nötig. Der Urlaub in Rom wurde storniert und die entstandenen Gebühren an den Versicherer weitergegeben.
Dieser wollte die Kosten aber nicht übernehmen mit Hinweis auf den akuten Bandscheibenvorfall und dass die Reise aus diesem Grund gar nicht hätte gebucht werden dürfen. Der Versicherte dagegen berief sich darauf, dass er zwischen Diagnose der Erkrankung und der Operation nachweisbar mehrere Reisen unternommen hatte ohne vom Bandscheibenvorfall oder dessen Nachwirkungen eingeschränkt worden zu sein. Er hatte folglich keinen Grund, die Reise nach Rom nicht zu buchen.
Das Gericht stimmte dieser Auffassung zu und gab der Klage statt. Im Urteil beschäftigte sich der Richter mit der Fragestellung, wie eine „unerwartete Erkrankung“, die laut Versicherungsbedingungen Gegenstand der Police ist, zu definieren sei. Er ging davon aus, dass eine unerwartete Krankheit nicht zwangsläufig nur eine neu entstandene sein muss, sondern auch wie im vorliegenden Fall eine Beschwerde betreffen kann, die zwar vorlag, zum Zeitpunkt der Reisebuchung aber nicht akut war. Da der Versicherte seinem behandelnden Arzt in Bezug auf die Beurteilung seines Gesundheitszustands vertrauen durfte und dieser eine Reisefähigkeit bestätigte, trifft den Kläger keine Schuld.
Die Versicherung muss die Stornierungsgebühr bezahlen.
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