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ALLGEMEIN       Montag 25.01.2010
Wenn Selbstständige ihren freiwilligen Arbeitslosenbeitrag nicht mehr bezahlen 

 

Wer eine selbstständige Tätigkeit von mindestens 15 Wochenarbeitsstunden tätigt, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen Arbeitslosigkeit versichern. Wer es versäumt den Beitrag zu dieser freiwilligen Arbeitslosenversicherung zu bezahlen, ist ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr versichert. Hierzu bedarf es keiner Mahnung der Bundesagentur für Arbeit.

In diesem bestimmten Fall (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, 05.10.2009, Az.: 19 AL 74/08) hatte die Klägerin es versäumt, drei Monate die Beiträge für ihre freiwillige Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Daraufhin teilte die Bundesagentur für Arbeit ihr mit, dass der Versicherungsschutz endgültig erloschen sei. Die Dame wollte das Geld nachzahlen, aber dies lehnte die Bundesagentur für Arbeit ab.

Obwohl die Klägerin nachweislich keine Mahnung der Bundesagentur erhalten hat, wiesen die Richter die Klage ab, da sie bei Abschluss der Versicherung darüber aufgeklärt wurde, dass das freiwillige Versicherungs-Pflichtverhältnis bei einer Nichtzahlung von länger als drei Monaten ende. Eine Mahnung der Bundesagentur für Arbeit sei daher nicht nötig gewesen.

 

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