NEWS

............................................................................................................................................................................................................... 

KFZ-VERSICHERUNG       Dienstag 12.04.2011
Ist Zerstörung von Fahrzeugen nach missglücktem Diebstahlversuch versichert?

 

Sind Schäden, die der Täter nach einem gescheiterten Diebstahlversuch mutwillig beispielsweise an einem Auto oder Moped verübt, in der Teilkaskoversicherung gedeckt? Mit dieser Frage beschäftigte sich zuletzt der Bundesgerichtshof (BGH).
Geklagt hatte der Besitzer eines Motorrollers. Ein Dieb hatte versucht, sein Gefährt zu entwenden und beschädigte – nachdem ihm durch die Lenkradsperre die Mitnahme verweigert wurde – den Roller so sehr, dass die Reparatur 600,- Euro kosten sollte.
Der Rollerbesitzer leitete den Schaden (abzüglich der vertraglichen Selbstbeteiligung) weiter, doch seine Versicherung lehnte eine Regulierung mit der Begründung ab, dass der Schaden nicht Folge des Diebstahls sei, sondern ein Fall von Vandalismus – und dieser sei nur in der Vollkasko versichert.
Der Fahrer reichte daraufhin Klage ein und berief sich auf seinen Versicherungsvertrag laut dem Beschädigungen „durch Entwendung, insbesondere Diebstahl“ gedeckt sei.
Die Richter wollten dieser Auffassung allerdings nicht folgen. Ihrer Ansicht nach ist ein Diebstahlversuch nicht mit einem Diebstahl an sich gleichzusetzen. Versichert ist ein Schaden nur dann, wenn er unmittelbar während eines oder durch einen Diebstahl verursacht wird. Im verhandelten Fall war der Entwendungsversuch jedoch schon gescheitert, folglich standen die zugefügten Beschädigungen des Rollers nicht mehr in Zusammenhang mit dem Diebstahl.
Des Weiteren verwies der BGH in diesem Fall auf den entscheidenden und deutlichen Unterschied zwischen Teil- und Vollkasko, der darin begründet liegt, dass die Vollversicherung auch Schäden, die durch mut- oder böswillige Handlungen entstanden sind, übernimmt. In der Teilkaskopolice können diese Schäden dementsprechend nicht enthalten sein. Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen.

An diesem Urteil ist nicht zu rütteln. Doch möchten wir an dieser Stelle anmerken, dass es wohl keinen Unterschied macht, ob ein Schaden bei einem versuchten oder einem tatsächlich stattgefundenen Diebstahl entstanden ist – er ist nun einmal da und muss wieder repariert werden. Wir empfehlen dringend, die Versicherungsbedingungen in Teilkaskoverträgen dahingehend zu verändern, dass der Versicherer auch für Folgeschäden wie im verhandelten Fall aufkommt. Dies wäre eine gute Gelegenheit, einmal Versprechungen von Kundenfreundlichkeit und –service in die Tat umzusetzen.





...............................................................................................................................................................................................................  

Weitere News zum Thema Kfz-Versicherung 

Zurück zu News

Werbung

Navigon