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KFZ-VERSICHERUNG       Dienstag 22.03.2011
Leistungskürzung nach Alkoholgenuss

 

Benutzt ein Autofahrer seinen Wagen obwohl er Alkohol zu sich genommen hat und baut in trunkenem Zustand einen Unfall, darf seine Vollkaskoversicherung die Leistungen kürzen. So entschied das Oberlandesgericht Hamm kürzlich.

Im vorliegenden Fall kam eine Versicherungsnehmerin bei einer nächtlichen Fahrt von der Straße ab und fuhr gegen eine Straßenlaterne. Sie hatte vor der Fahrt Rotwein getrunken und bei ihr wurde ein Blutalkoholwert von 0,59 Promille festgestellt. Aufgrund dieser Tatsache wollte ihr Versicherer nur 25 Prozent des Schaden in Höhe von 9.000 Euro tragen, denn er sah hier eine eindeutige Fahrlässigkeit von Seiten der Autofahrerin.

Diese bewertete den Sachverhalt jedoch etwas anders: Ihrer Meinung nach hätte der Versicherer seine Beteiligung um höchstens 50 Prozent kürzen dürfen. In zweiter Instanz erhielt sie nun vom Oberlandesgericht Hamm recht.
Dass die Versicherte mit Leistungskürzungen zu rechnen hatte, stand für das Gericht außer Frage. Vielmehr ging es darum, in welcher Höhe eine Kaskoversicherung Leistungen verweigern darf. In der Regel können schon ab einem Blutalkoholwert von 0,3 Promille Leistungen um 50 Prozent gekürzt werden. Der Versicherer ist hier jedoch in der Pflicht, eine relative Fahruntüchtigkeit nachzuweisen.

Laut Urteilsspruch lag im verhandelten Fall jedoch keine grobe Fahrlässigkeit vor, die den Versicherer berechtigt hätte, die Leistung um 75 Prozent zu reduzieren. Vielmehr ließen die Richter mildernde Umstände gelten, denn die Klägerin hatte am Unfalltag nicht nur erfahren, dass ihre Schweigermutter an Krebs erkrankt ist, sondern auch, dass ihr Vater ins Krankenhaus eingeliefert worden war.
Da die Versicherter den Rotwein erst nach langer Anreise zu den Erkrankten bei einem Treffen mit Verwandten zu sich genommen hatte und sich nur deshalb noch ins Auto setzte, um zu ihrem Nachtquartier zu kommen, hielt das Gericht in diesem Fall eine Leistungsminderung um 50 Prozent für angemessen.

Grundsätzlich gilt nun also, dass ab 0,3 Promille um mindestens die Hälfte gekürzt werden darf. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit (ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille) ist der Kaskoversicherer vollständig von der Leistungspflicht befreit.


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