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KFZ-VERSICHERUNG Freitag 29.07.2011
Leistung trotz Alkohol am Steuer?
Mit der Frage, ob ein Vollkaskoversicherer auch dann für einen Versicherten zahlen muss, wenn dieser mit einer deutlichen Promille-Zahl einen Schaden mit seinem Wagen verursacht hat, beschäftigte sich das Landgericht Oldenburg.
Geklagt hatte ein Autofahrer, der sich trotz eines Blutalkoholwertes von 1,5 Promille in sein Auto gesetzt, auf der Autobahn die Kontrolle über das Gefährt verloren und bei der Kollision mit der Mittelleitplanke einen Totalschaden herbeigeführt hatte.
Der Versicherte gab zu, aufgrund seines Alkoholgenusses die überwiegende Schuld am Unfall zu haben, berief sich in seiner Klage jedoch auf einen Abschnitt des neuen Versicherungsvertrags-Gesetzes (VVG, § 81 Abs. 2: „ Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“). Nach diesem dürfe seine Versicherung die Leistung zwar kürzen, müsse sich aber dennoch mit mindestens einem Drittel an den entstandenen Kosten beteiligen.
Das Landgericht wies die Klage als unbegründet ab. Laut Rechtsprechung der Oldenburger Richter lag beim Kläger grobe Fahrlässigkeit vor. Diese ist dann erreicht, wenn ein Pkw-Fahrer absolut fahruntüchtig ist, also einen Promillewert von mehr als 1,1 aufweist, und dem ungeachtet seinen Wagen benutzt.
Obwohl allgemein bekannt ist, dass trunkene Autofahrer nicht nur sich selbst, sondern auch andere Teilnehmer des Straßenverkehrs in große Gefahr bringen, hat der Kläger sich über diese Tatsache hinweggesetzt und dennoch seinen Wagen benutzt. Die Richter bestätigten, dass der Versicherer die Leistung um 100% kürzen dürfe, denn schließlich war der Fahrer unstreitig in vollem Umfang für den Unfall verantwortlich.
Des Weiteren begründeten die Richter ihr Urteil damit, dass grob fahrlässiges Verhalten mit einer vorsätzlichen Handlung gleichzusetzen sei, bei der ein Versicherer ebenfalls mit kompletter Leistungsverweigerung reagieren dürfe. Dementsprechend gäbe es für den Kläger keine Berechtigung, hier eine unterschiedliche Behandlungsweise durch den Versicherer zu verlangen.
