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KRANKEN- UND UNFALLVERSICHERUNGEN Dienstag 8.12.2009
Können geringfügig von der Norm abweichende Blutwerte die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzen?
Nein, so das Landgericht Köln mit Urteil vom 07.10.2009 (Az.: 23 O 154/09). Zu dem Urteil: Ein Versicherungsnehmer hatte eine private Krankenversicherung abgeschlossen und der Norm abweichende Blutwerte, die keiner Behandlung bedürfen, verschwiegen. Fragen nach Krankheiten, Beschwerden, Unfallfolgen etc. wurden von dem Versicherungsnehmer mit Ja beantwortet, genauso wie die Frage nach regelmäßiger Einnahme von Arzneimitteln, Drogen oder Alkohol. Er gab außerdem an, dass er Bluthochdruck (medikamentös eingestellt) und eine Fehlsichtigkeit habe.
Im Rahmen eines Versicherungsfalles stellte der Versicherer dann einige Monate später fest, dass beim Versicherungsnehmer bereits 5 Jahre zuvor erhöhte Werte des Blutzuckerspiegels und Cholesterinwertes gemessen wurden. Laboruntersuchungen in späteren Jahren stellten dies ebenso fest. Aufgrund dessen trat der Versicherer wegen vorvertraglicher Anzeigepflicht-Verletzung vom Vertrag zurück.
Der Versicherungsnehmer ging vor Gericht und klagte. Er bestritt, dass er im Abfragezeitraum wegen der erhöhten Blutwerte behandelt wurde, er sei auch nicht, wie vom Versicherer behauptet, an einer diabetischen Stoffwechselstörung erkrankt. Ihm sei von seinem Arzt lediglich eine Ernährungsumstellung geraten worden und es sei ihm versichert worden, dass die Werte noch im "gesunden" Bereich liegen würden und nicht pathologisch seien.
Das Gericht war der Meinung, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Behandlung des Klägers aufgrund der erhöhten Blutzucker- und Cholesterinwerte nötig war und dass dem Kläger nicht nachgewiesen werden konnte, dass er unter gesundheitlichen Beschwerden oder Beeinträchtigungen aufgrund der erhöhten Werte litt.
Das Gericht hielt es für zweifelhaft, dass es sich bei den erhöhten Werten um gefahrerhebliche Umstände handelte, die der Kläger hätte offen legen müssen. Das Gericht stellte fest, dass man dem Kläger wenn überhaupt nur leichte Fahrlässigkeit anlasten könne, welche wiederum keinen Rücktritt vom Versicherungsvertrag rechtfertige. Der Klage wurde in vollem Umfang stattgegeben.
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