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KRANKEN- UND UNFALLVERSICHERUNGEN Dienstag 07.06.2011
Kostenerstattung von Rund-um-die-Uhr-Betreuung
Auch wenn ein pflegebedürftiger Patient bereits durch eine Grundpflege versorgt wird, müssen Kosten für eine weitere Vollzeitbetreuung dennoch komplett vom gesetzlichen Krankenversicherer bezahlt werden, das entschied das Landessozialgericht (LSG) in Hessen.
Geklagt hatten die Eltern zweier Kinder, deren Beatmung rund um die Uhr kontrolliert werden musste. Die Übernahme der Kosten sollte über die häusliche Krankenpflege der Krankenkasse erfolgen, doch diese zog den elterlichen Zeitaufwand für die Grundversorgung der Kinder durch die Eltern von dem Betrag ab und vertrat die Ansicht, dass die Pflegeversicherung die Leistung zu erbringen habe. Da die Höhe dieser Leistungen jedoch begrenzt ist und die Eltern die Summe nicht selber tragen wollten, verklagten sie den Versicherer.
Die Sozialrichter stellten sich auf die Seite der Eltern: Krankenversicherer müssen die Gesamtkosten der Pflege übernehmen, wenn diese 24-Stunden-Pflege von einer anderen Kraft erbracht wird als die Grundversorgung, die beispielsweise über einen Angehörigen getragen wird. Eine Anrechnung der Ausgaben ist nur dann zugelassen, wenn ein und dieselbe Person sowohl die Grund- als auch die Behandlungspflege erbringt.
Weiterhin vertraten die Richter die Ansicht, dass der Krankenversicherer das Pflegegeld nicht anrechnen darf, da die häusliche Krankenpflege und das Pflegegeld unabhängig voneinander zu betrachten sind.
Eine Revision der Angeklagten wurde vom Gericht nicht zugelassen.
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