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REISEVERSICHERUNGEN Freitag 16.09.2011
Keine Haftung für Wertgegenstände bei Flughafenkontrolle
Wer bei den Sicherheitskontrollen am Flughafen Schmuck, seine Uhr und sonstige Wertgegenstände zur Durchleuchtung in die für diesen Zweck bereitstehenden Schalen legt, kann bei dortigem Verlust der Gegenstände nicht den Sicherheitsdienst oder den Flughafenbetreiber haftbar machen.
Dieses Urteil wurde im Juli 2011 vom Oberlandesgericht in Frankfurt am Main gefällt. Geklagt hatte eine Reisende, deren Uhr am Flughafen Frankfurt am Main nach dem Absolvieren des Sicherheitschecks nicht mehr da war. Sie war der Ansicht, mit der Übergabe ihrer Armbanduhr sei ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zustande gekommen. Für den Verlust ihres Wertgegenstands sei das Flughafenpersonal bzw. der Flughafenbetreiber verantwortlich und habe sie somit zu entschädigen. Dies sah der Flughafenbetreiber anders, denn die relativ kurze Kontrolle am Sicherheitspunkt böte überhaupt gar keine Zeit für ein Verwahrungsverhältnis.
Dieser Ansicht schloss sich das Oberlandesgericht an und wies die Klage als unbegründet zurück. Die Richter erläuterten zudem, dass ein Verwahrungsverhältnis dadurch definiert sei, dass ein Gegenstand dem Besitzer in einem Verwaltungsakt entzogen werde. Dies sei bei einer Flughafenkontrolle nicht gegeben. Zudem läuft eine Sicherheitsüberprüfung in der Regel so routiniert und schnell ab, dass die Durchleuchtung des Gepäcks und die Körperkontrolle parallel laufen, so dass man sein Habe am Ende des Bandes wieder in Empfang nehmen kann.
Eine Revision wurde vom OLG nicht zugelassen.
James empfiehlt: Wollen Sie sichergehen, dass Ihre Wertgegenständen auch nach der Durchleuchtung noch vollständig vorhanden sind, packen Sie diese unbedingt in eine Tasche in Ihrem Handgepäck oder verstauen Sie sie in einem Kleidungsstück, beispielsweise in der Innentasche der Jacke.
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