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KRANKEN- UND UNFALLVERSICHERUNGEN       Mittwoch 21.09.2011
Hinterbliebenenrente nach alkoholbedingtem Unfall?

 

Ob die Hinterbliebenen eines Mannes, der bei einem Verkehrsunfall nach der Arbeit verstarb, Anspruch auf Zahlung einer Unfallrente haben, musste das Landessozialgericht Hessen.
Da dem Unfallopfer ein Blutalkoholwert von 2,2 nachgewiesen werden konnte und diese absolute Fahruntüchtigkeit der entscheidende Grund für das Unglück war, lehnte es die Berufsgenossenschaft ab, den Schaden als versicherten Wegeunfall zu betrachten.

Die Witwe lehnte die Begründung. Sie zog vor Gericht und stützte sich in ihrer Argumentation darauf, dass es am Arbeitsplatz des Ehemanns üblich gewesen sei, dass Alkohol während der Arbeitszeit konsumiert wurde und sogar der Vorgesetzte sich daran beteiligt habe. Dementsprechend läge die Verantwortung für den Unfall beim Arbeitgeber.

Das Landessozialgericht wollte der Auffassung der Klägerin nicht folgen und schloss sich stattdessen der Meinung der Berufsgenossenschaft an. Da andere Unfallursachen wie Mängel am Fahrzeug, unzureichende Straßenverhältnisse oder das Verschulden Dritter etc. nicht nachweisbar waren, sahen die Richter die durch den hohen Alkoholpegel bedingte Fahruntüchtigkeit als wesentliche Ursache für das Unglück an. Dementsprechend bestand kein Versicherungsschutz und die Genossenschaft ist nicht zur Zahlung an die Hinterbliebenen verpflichtet.



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