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KRANKEN- UND UNFALLVERSICHERUNGEN Mittwoch 23.12.2009
Wichtiges zu Hartz IV, Arbeitslosengeld II und Versicherungen
Als Hartz IV-Empfänger ist man automatisch in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Man ist praktisch beitragsfrei versichert, da die Beiträge für die zuvor genannten Versicherungen vom Leistungsträger übernommen werden. Es ist nicht möglich und außerdem unnötig, für Kinder eine private Zusatzversicherung abzuschließen. Obwohl die Krankenversicherung vom Leistungsträger übernommen wird, ist die Praxisgebühr von der Regelleistung zu zahlen.
Privat versicherte müssen nicht unweigerlich, wenn sie Arbeitslosengeld II beziehen, in eine gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Wenn nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitslosengeld II-Empfänger auch bereits in den letzten 5 Jahren ohne Unterbrechungen privat versichert war und dass der Umfang mindestens den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse entspricht, kann weiterhin durch die private Krankenversicherung versichert werden. Es muss allerdings ein Befreiungsantrag gestellt werden, der unwiderruflich ist. Auch werden die Kosten für die private Krankenversicherung nur in der Höhe des Pauschalbetrages der gesetzlichen Krankenkassen übernommen, das sind € 140,00 pro Monat für Kranken- und Pflegeversicherung.
Auch die Rentenversicherung wird vom Leistungsträger automatisch bezahlt. Der Zeitraum, in dem man Hartz IV empfängt, wird in der Regel als Anrechnungszeit angesehen. Dies ist jedoch im Einzelfall mit dem entsprechenden Rententräger zu klären.
Bei der Vermögensanrechnung bleiben betriebliche Altersversorgungen außer Betracht, wenn Sie zu 100% arbeitgeberfinanziert sind und ein Zugriff vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen ist. "Mischfinanzierte" oder auch allein durch den Arbeitnehmer finanzierte betriebliche Altersversorgungen werden in Betrachtung, ob eine Verwertung möglich ist, im Einzelfall geprüft. Geprüft wird in diesem Fall die Vertragsgestaltung als auch die Art der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionsfonds, Unterstützungskasse etc.).
Die Riester-Rente bleibt in Höhe der förderfähigen Beträge außen vor und wird nicht als Vermögen auf das Hartz IV-Geld angerechnet. Auch die Rürup-Rente wird nicht als Vermögen angerechnet.
