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REISEVERSICHERUNGEN Mittwoch 05.05.2010
Harmlose Erkrankung - Nasenschleimhaut- und Mittelohrentzündung - oder Grund genug, dass die Reiserücktrittskostenversicherung leistet?
Der Fall, der vor dem Amtsgericht Hildburghausen (Az:: 21 C 5611/08) verhandelt wurde, war folgender:
Der Kläger hatte für die Buchung einer Flugreise eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen. Rund sieben Woche bevor er die Reise antreten wollte, bekam er eine Nasenschleimhaut- sowie Mittelohrentzündung. Er ging zum Arzt, unterrichtete diesen auch von der baldigen Reise, doch der Arzt empfand die Erkrankung als nicht so gravierend und hielt den Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht für reiseunfähig.
Etwa drei Wochen vor Reisebeginn war bei dem Kläger aber immer noch keine Besserung eingetreten, so dass ihn sein Arzt für flugunfähig erklärte. Der Kläger sagte daraufhin die Reise ab und meldete dieses seiner Reiserücktrittskostenversicherung mit der Bitte um Erstattung der Kosten.
Die Versicherung allerdings wollte nur einen kleinen Teil der Kosten erstatten, da so kurz vor Beginn der Reise die Stornierung sehr teuer sei und der Kläger schon bei seiner erstmaligen Behandlung, sieben Wochen vor Antritt der Reise, diese hätte absagen müssen.
Der Erkrankte zog vor Gericht und gewann. Das Gericht war der Meinung, dass der Arzt und der Kläger die Krankheit zu Recht sieben Wochen vor Antritt der Reise als harmlos diagnostiziert hatten, die keinen Rücktritt begründet. Die Reise hätte bei einem "normalen" Verlauf der Krankheit angetreten werden können.
Hätte der Kläger die Reise nach seiner erstmaligen Behandlung abgesagt, hätte die Versicherung außerdem zu Recht die Erstattung verweigern können, da diese Erkrankung sieben Wochen vor Antritt definitiv als harmlos angesehen werden kann und keinen Rücktritt erfordert. Wie bereits erwähnt, das Gericht gab dem Kläger Recht und die Versicherung musste 100% der Kosten erstatten.
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