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ALLGEMEIN       Freitag 03.12.2010
Wer muss ran bei Eis und Schnee?

 

In der Regel geben Städte und Gemeinden die Streu- und Räumpflichten für Bürgersteige und Wege an die Hauseigentümer und Vermieter weiter. Diese müssen entweder selber kehren, einen professionellen Winterdienst oder einen Hausmeister dafür engagieren.

Geräumt werden muss neben dem Eingangsbereich des Hauses auch der Gehweg davor. Allerdings ist es nicht notwendig, dass Schnee und Eis über die gesamte Breite entfernt werden. Wie das Oberlandesgericht Nürnberg entschied, reicht ein Streifen von 1,00 bis 1,20 Meter, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbei gehen können. Gehört zum Wohnkomplex auch ein Weg zum Parkplatz oder ähnlichem, reicht hier ein freigeräumter Streifen von halber Breite.

Für Sicherheit durch schnee- und vor allem eisfreie Wege muss vor Wohnhäusern zwischen Einsetzen des allgemeinen Verkehrs am Morgen und dessen Ende am Abend gesorgt werden, also ca. zwischen 7 und 20 Uhr. Macht sich zu diesem Zeitpunkt allerdings schon bemerkbar, dass in den nächsten Stunden mit Glätte zu rechnen ist, so muss auch nach den offiziellen Räumzeiten vorbeugend für Schutz gesorgt werden.

Für öffentliche Räume und stark frequentierte Orte wie Restaurants oder Firmengelände mit Nachtlieferungen gelten natürlich ausgeweitete Räum- und Streuzeiten.

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