NEWS
...............................................................................................................................................................................................................
KFZ-VERSICHERUNG Donnerstag 01.04.2010
1,1 Promille bedeutet absolute Fahruntüchtigkeit!
Jeder weiß, dass Trunkenheit am Steuer verboten ist und mit harten Bußgeldern und Führerscheinentzug bestraft wird.
Doch betrifft Trunkenheit am Steuer nicht nur Ihren Geldbeutel und Ihren Führerschein, sondern auch Ihren Versicherungsschutz. Allerdings müssen diesbezüglich mehrere Faktoren wie der Blutalkoholwert und die individuelle Fahrtüchtigkeit berücksichtigt werden.
Bezüglich der Kfz-Haftpflichtversicherung bedeutet dies folgendes: Wenn festgestellt wird, dass der Unfall aufgrund des erhöhten Blutalkoholwertes verursacht wurde, dann wird von Seiten der Versicherung die Trunkenheitsklausel angewendet. Dies bedeutet, dass der Geschädigte entschädigt wird, der Unfallverursacher aber in Regress genommen wird. Der Regress ist begrenzt auf € 5.000,-, um zu vermeiden, dass die Existenz des Unfallverursachers vernichtet wird.
Voraussetzung für die Anwendung der Trunkenheitsklausel ist allerdings, dass sich der Alkoholgenuss auf das Verkehrsgeschehen in haftungsrechtlich relevantem Umfang ausgewirkt hat d.h. es muss zwischen alkoholischer Beeinflussung des Fahrzeugführers und der Unfallverursachung oder -mitverursachung ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.
Wenn man alkoholisiert einen Unfall verursacht, bedeutet in der Kasko-Versicherung ein Blutalkoholwert von 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit. Es wird also ab 1,1 Promille Blutalkohol davon ausgegangen, dass der Alkohol automatisch die Unfallursache war und die Versicherung leistet nicht. Liegt der Blutalkoholwert unter 1,1 Promille ist es entscheidend, ob der Alkohol den Unfall verursacht hat oder nicht. Wenn ja, dann leistet die Versicherung auch nicht. Dies tritt auch in Kraft, wenn der Unfallverursacher sonstige berauschende Mittel zu sich genommen hat. Die Trunkenheitsklausel tritt außerdem in Kraft, wenn sich der Unfall auf nichtöffentlichen Verkehrsflächen ereignet hat.
Für Fahranfänger gilt das Null-Promille-Gebot, für erfahrene Verkehrsteilnehmer das 0,5-Promille-Gebot.
Bei Beifahrern, die mit einem betrunkenen Fahrer fahren, können die Ansprüche wie zum Beispiel Schmerzensgeld gekürzt werden, da man sich durch das Einsteigen selber gefährdet.
...............................................................................................................................................................................................................
