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ALLGEMEIN       Montag 18.01.2010
Wer betrunken beim Fahrradfahren erwischt wird...

 

....dem darf nicht verboten werden weiterhin am Straßenverkehr mit dem Fahrrad teilzunehmen, wenn er den Straßenverkehr nicht dabei gefährdet hat (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 28.09.2009, Az.: 10 B 10930/09.OVG).

Der Kläger wurde mit 2,33 Promille (Blutprobe) nachts beim Fahrradfahren erwischt. Er wurde vom zuständigen Arbeitsgericht zu einer Geldstrafe von € 400,00 wegen vorsätzlicher Trunkenheit verurteilt. Des Weiteren sollte er sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen. Der Mann weigerte sich, aufgrund der hohen Kosten, die Untersuchung durchführen zu lassen. Als Folge davon wurde ihm verboten mit dem Fahrrad am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen.

Der Mann klagte und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gab der Klage statt, da nach Meinung des Gerichts das von der Verkehrsbehörde ausgesprochene Verbot des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verletzt wird, denn die Benutzung erlaubnisfreier Fahrzeuge fällt in die durch das Grundgesetz garantierte allgemeine Handlungsfreiheit.

Auch wenn 2,33 Promille nicht von schlechten Eltern sind und berechtigte Zweifel an der Eignung zum Fahrradfahren bestehen, muss man bedenken, dass schwere Verkehrsunfälle, die durch betrunkene Fahrradfahrer verursacht werden, eine Ausnahme darstellen.

Nach Ansicht des Gerichts darf nur ein Fahrverbot verhängt werden, wenn eine Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Einzelfall möglich ist. Der Kläger allerdings hatte den Straßenverkehr nicht gefährdet, er benutzte den Fahrradweg und war vorher nicht auffällig geworden, außerdem ist in Zukunft nicht damit zu rechnen, dass er dies tun wird. Der Klage wurde stattgegeben.

Aber denken Sie bitte daran, wer beim Fahrradfahren mit 1,6 Promille und mehr erwischt wird, kann damit rechnen seinen Führerschein zu verlieren und eine Geldstrafe bezahlen zu müssen.

 

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