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KRANKEN- UND UNFALLVERSICHERUNGEN       Mittwoch 10.08.2011
Kein automatisches Anrecht auf kostenlose Familienversicherung

 

Ein verheiratetes Paar mit Kindern, bei denen ein Elternteil als Gutverdiener privat krankenversichert ist, hat keinen Anspruch auf eine kostenlose Mitversicherung des Nachwuchses in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und bekräftigte damit ein dort gefälltes Urteil aus dem Jahre 2003.

Eingereicht wurde die Klage von einer berufstätigen gesetzlich Versicherten, die ihre vier Kinder über sich mitversichern lassen wollte. Da ihr Mann als selbstständiger Jurist jedoch privat versichert ist, ist die kostenfreie Mitversicherung über die Mutter laut Gesetzgebung nicht möglich, die Familie muss ihre Kinder alle in der PKV versichern.
Die Klägerin empfand diese Regelung als Benachteiligung und eine Schlechterstellung gegenüber ledigen Eltern, bei denen ein gesetzlich Versicherter seine Kinder sehr wohl beitragsfrei mitversichern kann.
Die Richter wiesen den Vorwurf als unbegründet ab. Sie bezogen sich auf ihr Urteil von 2003 nach dem die Ungleichbehandlung bei der Handhabung der Familienversicherung nicht gegen einen allgemeinen Gleichheitssatz verstößt.
Sie gaben der Klägerin zwar in sofern recht, als dass verheiratete Besserverdiener in diesem Punkt im Nachteil zu unverheirateten Eltern stehen, doch dafür fände ein Ausgleich über die Berücksichtigung der zu zahlenden Beiträge in der Einkommenssteuererklärung  statt.
Der Verpflichtung des Staates, sich für Schutz und Förderung der Familie einzusetzen, folge nicht automatisch der Anspruch des Einzelnen auf staatliche Leistungen.

Eine Übertragung der geltenden Regeln für ledige Eltern sei nicht möglich, da den Krankenversicherern nicht zumutbar sei, stetig zu überprüfen, ob  die Lebensgemeinschaft der Eltern immer noch besteht.



 

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