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ALLGEMEIN Freitag 29.06.2010
Achtung: Verspätete Schadenanzeigen gehen zu Lasten der Versicherten! 

 

Wenn ein Versicherter erst zu spät bemerkt, das für einen Diebstahl die Hausratversicherung haftet, muss der Versicherer nicht leisten, es sei denn es gibt gute Gründe für die Verspätung.

Mit Urteil vom 11.07.2007 hat das Oberlandesgericht die Berufung einer Klägerin abgewiesen (Aktenzeichen 7 U 202/06). In diesem Fall ging es um Schmuck, der bei der Mutter der Klägerin gelagert war und dort gestohlen wurde. Die Klägerin wusste nach eigenen Angaben nicht, dass Ihre Hausratversicherung für diesen Diebstahl haftet, sie wusste aber sehr wohl, dass ein Schaden dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden muss.

Das Berufungsgericht hielt es, genau wie die erste Instanz, für unglaubwürdig, dass die Klägerin nichts von der Leistung ihres Hausratversicherers gewusst habe. Die gehörten Zeugen waren unglaubwürdig oder widersprachen sogar der Aussage. Die Hausratversicherung der Mutter war bereits pauschal bis zu einem Höchstbetrag für weitere entwendete Gegenstände eingetreten. Die Entschädigung war allerdings geringer als die gemeldete Schadensumme, was vermutlich der Grund für die verspätete Schadenanzeige beim Hausratversicherer der Tochter gewesen sein wird. 

Die Richter stellten fest, dass durch die verspätete Schadenmeldung die Interessen des Versicherers beeinträchtigt wurden, der eine unverzügliche Meldung zusammen mit einer Liste der entwendeten Sachen verlangen kann, damit die Eigentumsverhältnisse der Beteiligten festgestellt werden können.

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