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ALLGEMEIN Mittwoch 28.04.2010
Das "Alles oder Nichts-Prinzip"
Bis zur Reform des Versicherungsvertraggesetzes (VVG) galt das Alles oder Nichts-Prinzip, was bedeutete, dass wenn der Versicherte grob fahrlässig gehandelt hat, er im Schadenfall keine Leistung von seinem Versicherer erwarten konnte.
Dieses Prinzip wurde auch in der Kfz-Kaskoversicherung angewendet. Bei leichter Fahrlässigkeit wurden immerhin noch 100% erstattet, bei grober Fahrlässigkeit wurde der Schadenfall vollständig abgelehnt.
Nun wird von Seiten der Versicherer anders gehandelt:
Je geringer die Schuld des Versicherungsnehmers, umso mehr muss der Versicherer leisten. Doch beachten Sie bitte trotz allem, dass zum Beispiel bei einem Blutalkoholwert über 1,1 Promille der Versicherer gar nicht leisten muss.
Wer trotz grober Fahrlässigkeit die vollständige Leistung haben möchte, kann einfach einen Tarif festlegen, in welchem der Versicherer auf den Einwand "grobe Fahrlässigkeit" verzichtet.
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