Lexikon der Versicherung

V wie ...

 

 

Verbindungsschäden / Vermischungsschäden
Ihr Produkt A (Pflaster) wird mit dem Produkt B (medizinische Wirkstoffe Ihres Abnehmers) zu einem Produkt C (Medikament) so verbunden oder vermischt, dass eine Trennung physisch nicht mehr möglich ist. Wenn also Ihr Produkt A mangelhaft ist, ist das Produkt C gleichfalls mangelhaft.

Versichert sind:

    • Die Beschädigung oder Vernichtung der Produkte des Abnehmers
    • Umsonst aufgewandte Herstellungskosten des Abnehmers
    • Aufwendungen wegen einer rechtlich und wirtschaftlich notwendigen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung
    • Ein weiterer Vermögensnachteil, weil das Endprodukt nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden kann
    • Dem Abnehmer unmittelbar entstehende Kosten infolge Produktionsausfalls

Verkehrrechtschutzversicherung
Die Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme die Anwaltsgebühren des Rechtsanwaltes, Zeugengelder, Sachverständigenhonorare, Gerichtskosten und die Kosten des Gegners, soweit der Versicherte diese übernehmen muss. Sie schützt den Versicherten als Halter, Eigentümer, Fahrer und Insasse eines Fahrzeugs. Auch als Fußgänger ist der Versicherte geschützt. Auch bei der Durchsetzung von Schadenersatzforderungen und bei Führerschein-, Kfz-Steuer und Kfz-Vertragsstreitigkeiten hilft die Verkehrsrechtsschutzversicherung.

Verkehrssicherungs-Pflicht
Ein Grundstücksbesitzer ist stets dazu verpflichtet, ihm zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um eine Gefährdung/Schädigung Anderer zu verhindern.

Vermögensschadenhaftpflicht
Ein Schaden, der weder ein Personenschaden noch ein Sachschaden ist, wird als Vermögensschaden bezeichnet. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist für bestimmte Berufsgruppen, die selbstständig oder freiberuflich tätig sind essentiell, wenn diese Berufsgruppen in Ihrer Tätigkeit fremde Interessen vertreten und sich mit Beratung, Prüfung, Begutachtung oder Beurkundung beschäftigen.

Versicherungsfall
Das planmäßige Ereignis, das zu einer Beendigung der Beitragszahlung einer Versicherung führt, wird auch Versicherungsfall genannt. Hierzu zählen der Ablauf der Versicherung sowie das Ende der Beitragszahlungsdauer.

Versicherungsschein
s. Police

Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz beginnt, sobald der Mitgliedsschein dem Kunden zugegangen ist und der erste oder einmalige Beitrag innerhalb von 14 Tagen bezahlt wurde.

Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist die Summe der vertraglich festgelegten Versicherungsleistung. Sie wird mit Eintreten des Versicherungsfalles (Ableben, Unfall oder Krankheit) bzw. bei Vertragsende (Erleben) fällig.

Versicherungswert
Das ist der Wert der versicherten Sache.

Vertrauensschaden- und Computermissbrauchversicherung
Straftaten von Mitarbeitern wie Unterschlagung, Diebstahl oder Veruntreuung und dadurch verursachte Vermögensschäden (sog. Vertrauensschäden) sind leider keine Seltenheit. Oft sind es gerade langjährige, verlässliche Mitarbeiter, die aus vielfältigen Gründen Straftaten begehen. Im Rahmen der Vertrauensschadenversicherung kann das Unternehmen sich vor den finanziellen Folgen der kriminellen Handlungen der Mitarbeiter schützen.
- Der Versicherungsschutz umfasst die Vermögensschäden, die von Vertrauenspersonen durch vorsätzlich unerlaubte Handlungen wie Diebstahl oder Betrug herbeigeführt werden. Unter Vertrauenspersonen werden dabei regelmäßig sämtliche Mitarbeiter verstanden.
- Der Versicherungsschutz kann auch auf die Vermögensschäden erweitert werden, die durch Computermissbrauch verursacht werden. Ein Computermissbrauch liegt dann vor, wenn der Täter bei der Verursachung des Schadens Computer- und Netzwerkleistungen einsetzt bzw. unmittelbar und rechtswidrig in die EDV eingreift (z.B. mutwillige Änderung von Daten des Computersystems). Umfasst sind dabei Vermögensschäden, die durch eigene Vertrauenspersonen oder auch durch außenstehende Dritte verursacht werden.
- Nicht versichert sind Personenschäden oder mittelbare Vermögensschäden wie entgangener Gewinn oder Zinsverluste. Kein Versicherungsschutz besteht ebenfalls bei Schäden durch Computerviren oder durch bekannterweise bereits mit Straftaten vorbelastete Mitarbeiter.
- Ein Augenmerk sollte auch auf externe Firmen und deren Mitarbeiter, die auf dem Betriebs-grundstück arbeiten (wie z.B. EDV-Unternehmen, Reinigungs- bzw. Bewachungsunternehmen), gerichtet werden. Diese können im Rahmen der Vertrauensschadenversicherung als Vertrauenspersonen mitversichert werden.

Vorvertragliche Anzeigepflicht
Vorvertragliche Anzeigepflicht bedeutet, dass der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen hat.
Dabei geht es um die Gefahrumstände, die Einfluss auf den Entschluss des Versicherers haben, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Ebenfalls ist ein Umstand, nach dem der Versicherer explizit und schriftlich nachgefragt hat im Zweifel erheblich.
Wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wurde, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Hat der Versicherungsnehmer extra einen Umstand verschwiegen, liegt arglistige Täuschung vor und der Versicherer kann ebenfalls vom Vertrag zurücktreten.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist.

 

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