Lexikon der Versicherung

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Überversicherung
Überversicherung besteht dann, wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert übersteigt. Der Versicherer ersetzt in diesem Fall den vollen Schaden, jedoch nicht mehr.

Umwelthaftpflichtversicherung
Gegenstand der Umwelthaftpflichtversicherung sind Schäden Dritter, die aus dem Betrieb des Versiche-rungsnehmers resultieren und für die er aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen schadenersatz-pflichtig ist. Die Schäden müssen dabei auf einer Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser beruhen.
- Die Gefahr einer Umwelteinwirkung besteht insbesondere, wenn auf dem Betriebsgelände umweltgefährdende Stoffe gelagert oder anzeige-/genehmigungspflichtige Anlagen betrieben werden.
- Wie bei allen Haftpflichtversicherungen beinhaltet die Deckung bei einer Inanspruchnahme zwei Leistungselemente: Befriedigung von berechtigten Ansprüchen Dritter und Abwehr von unberechtigten Ansprüchen Dritter.
- Versichert sind Personen- und Sachschäden und daraus resultierende Vermögensschäden. Darüber hinaus sind bestimmte umweltrelevante Vermögensschäden (beispielsweise aus der Verletzung von Fischereirechten) abgedeckt, die nicht aus Personen- oder Sachschäden resultieren.
- Als Versicherungsfall einer Umwelthaftpflichtversicherung gelten Schäden, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten und während der Versicherungsperiode auch erstmals nachprüfbar festgestellt werden. Die Schäden müssen dabei grundsätzlich plötzlich und unerwartet eintreten und insoweit auf einer Störung des Betriebes beruhen. Schäden, die durch den störungsfreien Betrieb verursacht werden, sind nur begrenzt mitversichert; nämlich dann, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunktes des Schadeneintrittes die Möglichkeit derartiger Schäden durch den "Normalbetrieb" nicht erkennen musste.
- Altlasten, d.h. Beeinträchtigungen, die bei Versicherungsbeginn bereits vorhanden sind, können im Rahmen der Umwelthaftpflichtversicherung nicht versichert werden. Ebenfalls nicht mitversichert sind u.a. Schäden des Versicherungsnehmers, Kleckerschäden (d.h. Schäden durch Verschütten, Abtropfen, Verdampfen, etc.) sowie vorsätzlich verursachte Schäden.
- Neben den o.g. Schadentypen sind auch Anwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gedeckt, wenn das Schadenereignis noch nicht eingetreten ist, jedoch unmittelbar bevorsteht. Voraussetzung ist dabei, dass diese Aufwendungen zur Abwehr eines sonst unvermeidbar eintretenden Drittschadens drohen.

Unfallversicherung
Gesetzliche Unfallversicherung: Sie ist eine Pflichtversicherung und leistet für Unfälle und deren Folgen, sofern sie im Zusammenhang mit dem Beruf, dem Besuch eines Kindergartens/-horts oder einer Schule einschließlich des direkten Hin- und Rückwegs stehen. Die Prämie bezahlt zu 100 % der Arbeitgeber. Sie ist abhängig von der Höhe der Lohn- und Gehaltssumme und des Unfallrisikos im Betrieb des Arbeitgebers. Eine gesetzliche Unfallversicherung hat einen sehr begrenzten Leistungsumfang: Eine Unfallrente wird erst bei einer dauerhaften Beeinträchtigung gezahlt, die einer Invalidität von mindestens 20 % entspricht. Bei Verlust eines Fingers, einer Zehe, des Geruchs- oder Geschmackssinnes gibt es beispielsweise keine Unfallrente. Die Entschädigungsleistungen reichen in der Regel nicht aus, um die finanziellen Belastungen dauerhafter Invalidität auszugleichen. Die Wiederherstellung des gewohnten Lebensstandards kann mit der gesetzlichen Unfallversicherung nicht finanziert werden.
Private Unfallversicherung: Gegenstand der Versicherung ist die finanzielle Absicherung von Unfallfolgen, die während der Wirksamkeit des Vertrages eintreten. "Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet" (Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen).
Versichert sind Tod und Invalidität. Prämienfrei mitversichert sind außerdem:
- Kosten für unfallbedingte kosmetische Operationen
- Bergungskosten
- Unfallbedingte Kurkosten
Bergungskosten: Bei den Bergungskosten werden die bis zu einem bestimmten Höchstbetrag versicherten Kosten für Suchaktionen nach Unfallverletzten, deren Transport in das nächste Krankenhaus sowie die zusätzlichen Kosten für den Heimtransport, aber auch die Kosten für den Transport von Unfalltoten zum Heimatort gedeckt. Die Versicherung von Bergungskosten ist in der Regel ein prämienfreier Bestandteil der Unfallversicherung. Die Bergung und Suche eines Verletzten nach einem Unfall wird in der Regel von staatlichen Organisationen wie der Bergwacht oder dem Seenotrettungsdienst übernommen.
Kfz-Insassenunfallversicherung: Der Versicherungsschutz besteht für Unfälle beim Gebrauch des Kraftfahrzeuges. Eingeschlossen sind Unfälle beim Ein- und Aussteigen sowie beim Be- und Entladen. Gezahlt wird unabhängig von der Schuldfrage - es sei denn, der Unfall geschieht vorsätzlich oder grob fahrlässig. Versichert sind alle Insassen des versicherten Fahrzeugs mit Ausnahme von Berufsfahrern.
Fluggastunfallversicherung: Dies ist eine freiwillige Versicherung, die der Luftfahrzeughalter für den Piloten und seine Fluggäste abschließt. Eine Unfallversicherung deckt Schäden der Insassen eines Luftfahrzeuges, die durch einen Unfall entstanden sind, bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme ohne Rücksicht darauf, ob eine rechtliche Grundlage die Leistung fordert. Eine Unfallversicherung ist nur dann Pflicht, wenn es sich um ein Luftfahrtunternehmen handelt (s. § 50 LuftVG). Flugschulen und Vereine etc. müssen für die Schulflugzeuge Unfallversicherungen bei der zuständigen Behörde nachweisen. Hier wird aber nur Versicherungsschutz für den Fluglehrer und Flugschülersitzplatz gefordert.
In allen anderen Fällen hat der Luftfahrzeughalter die Wahl zwischen der Platzversicherung (s.o.) oder einem Pauschalsystem. Beim Pauschalsystem wird eine Versicherungssumme vereinbart, die im Schadenfall durch die Anzahl der an Bord befindlichen Personen geteilt wird. Die Höhe der Prämien richtet sich nach dem Verwendungszweck und den Versicherungssummen.

Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
Sie ist eine Kombination aus einer Risiko-Unfallversicherung und einer Kapital-Versicherung. Das Versicherungsunternehmen sagt bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr zu, dass unabhängig von einer eventuellen Leistung während der Vertragsdauer, die eingezahlten kapitalbildenden Beiträge (also ohne Gebühr, Steuer und Ratenzahlungszuschläge) zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Termin oder beim Tod der versicherten Person in voller Höhe zuzüglich Gewinnbeteiligung zurückgezahlt werden.

Unterversicherung
Unterversicherung besteht dann, wenn die Versicherungssumme unter dem Versicherungswert liegt. Im Schadenfall wirdl nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert der Schaden anteilig ersetzt.

 

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