Lexikon der Versicherung

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Rechtsschutzversicherung
Eine Rechtsschutzversicherung schützt vor finanziellen Risiken durch einen Rechtsstreit. Dabei gibt es verschiedene Rechtsschutzarten wie beispielsweise der Arbeitsrechtsschutz, der Strafrechtsschutz, der Familienrechtsschutz oder der Verkehrs-Verwaltungsrechtsschutz die miteinander kombiniert werden können. Dagegen können Streitigkeiten rund um das Thema Hausbau im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung nicht versichert werden. Bei dieser Versicherung sind Wartezeiten üblich, die je nach Rechtsschutzart unterschiedlich lang sind: Der Versicherungsschutz tritt beispielsweise beim Arbeitsrechtsschutz erst nach einer dreimonatigen Wartezeit in Kraft, beim Rechtsschutz in Unterhaltsangelegenheiten sogar erst nach einem Jahr. Nehmen Sie beim ersten Termin beim Rechtsanwalt Ihre Rechtsschutzpolice mit. Der von Ihnen ausgewählte Anwalt wird sich mit dem Versicherer in Verbindung setzen, der anschließend prüft, ob Versicherungsschutz besteht und ob der Rechtsstreit ausreichende Erfolgschancen zu Ihren Gunsten bietet. Ausführliche Informationen zu dieser Versicherung erhalten Sie hier.

Reisegepäckversicherung
Versicherung des persönlichen Reisebedarfs einschließlich der auf der Reise erworbener Geschenke und Reiseandenken, das von dem Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen auf der Reise am Körper oder in der Kleidung getragen, in Taschen oder Koffern mitgeführt oder einer öffentlichen Beförderungsanstalt übergeben wird.

Reiserücktrittskostenversicherung
Die Reiserücktrittskostenversicherung sieht zwei Fälle vor: Ereignisse vor und nach dem Reiseantritt. Vor dem Reiseantritt erstattet der Versicherer bei einem versicherten Ereignis die Kosten, die vom Reiseveranstalter als Entschädigung für die nicht angetretene Reise verlangt werden. Nach dem Reiseantritt werden die Kosten übernommen, die aufgrund der vorzeitig beendeten Reise (Beispiel: Frühzeitige Rückreise mit dem Flugzeug) bzw. der unplanmäßigen Verlängerung der Reise (Beispiel: Unterkunftskosten im Krankheitsfall) verursacht wurden. Dabei sollte man unbedingt beachten, dass nicht alle Kosten übernommen werden: Die Kosten für Reiseleistungen, die der Versicherte nicht in Anspruch nehmen konnte, werden allgemein nicht zurückerstattet. Wird eine Reise aus Angst vor eventuellen Anschlägen annulliert, wird die Rückerstattung auch nicht versichert. 
Dagegen werden mit der Reiserücktrittskostenversicherung für folgende Schadenfälle vorgesorgt: Wird eine Reise nicht angetreten bzw. abgebrochen, weil der Versicherte (und seine direkten Angehörigen, wenn diese mitversichert sind) verstorben ist oder einen Unfall bzw. eine unerwartete schwere Krankheit erlitten hat, werden die Kosten übernommen. Auch Schäden am Eigentum des Versicherten aufgrund von Naturgewalten (Feuer) oder strafbaren Taten (Einbruch, Diebstahl, Raub) sind versichert. Der Fall einer unerwarteten Kündigung des Reisenden - oder der Mitversicherten -  wird ebenfalls versichert. Generell gilt für den Reiseversicherer, dass die Fortführung der Reise untragbar ist: Schwangerschaften sind beispielsweise versichert. Damit meint der Versicherer jedoch nicht, dass eine Schwangerschaft, die im Urlaub festgestellt wird, als Grund für einen Reiserücktritt ausreicht, sondern wenn bei der Schwangeren Komplikationen auftreten, die die Fortsetzung der Reise somit unzumutbar machen. Aber auch Krankheiten, die mit den Reiseimpfungen verbunden sind, sind  versichert. Dafür braucht man eine Zusatzversicherung, wenn man segelt oder Urlaub auf einer Jacht verbringt, denn die damit verbundenen Gefahren werden generell von der Versicherung ausgeschlossen und sind somit nur gegen Mehrprämie zu versichern. Ausführliche Informationen zu dieser Versicherung erhalten Sie hier

Rentenversicherung
Gesetzliche Rentenversicherung: Dabei bekommt der Versicherte sein angespartes Kapital anstatt einer Einmalzahlung als Rente ausbezahlt. Diese Rente (Privatpension) kann mit bestimmten Sicherheiten (Garantiedauer, Rückgewährsgarantie, Witwenübergang / Witwerübergang etc.) ausgestattet werden. Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung ist die finanzielle Absicherung der Versicherten im Alter, bei Tod und bei vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit. Grundlage bildet das Sozialgesetzbuch VI. Die gesetzliche Rentenversicherung ist Teil des Sozialversicherungssystems zur Alterssicherung der abhängig beschäftigten Arbeitnehmer.
Private Rentenversicherung: Die Rentenversicherung ist eine Individualversicherung auf das Leben einer versicherten Person, deren Leistung darin besteht, regelmäßig wiederkehrende Zahlungen - Renten - zu sichern und zu erbringen. Der Versicherer steht im Obligo des Langlebigkeitsrisikos. Das wesentliche Element einer Rentenversicherung ist die garantierte, in der Regel monatlich wiederkehrende, lebenslange Rentenzahlungsverpflichtung eines Versicherers. Überschüsse/Gewinnanteile erhöhen die Rentenansprüche sowohl in der Aufschubzeit und nach Beginn der Rentenzahlungen.
Basisrente: Die Basisrente ist das einzige Altersvorsorgeinstrument mit dem Selbständige, Freiberufler und Angestellte mit höheren Einkommen steuerbegünstigt eine zusätzliche private Altersversorgung aufbauen können. Gegenstand der Basisrente ist eine private, nach besonderen steuerlichen Vorgaben geförderte Rentenversicherung auf das Leben der versicherten Person. Die Leistung besteht darin, regelmäßig wiederkehrende Zahlungen - Renten - zu sichern und lebenslang zu erbringen. Die Basisrente dient ausnahmslos der privaten Altersversorgung. Die steuerliche Förderung steigt jährlich um 2 % an.
Arbeitgeberfinanzierte Rentenversicherung/betriebliche Altersversorgung: Die betriebliche Rentenversicherung ist eine Individualversicherung auf das Leben eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin, deren Leistung darin besteht, regelmäßig wiederkehrende Zahlungen - Renten - zu sichern und zu erbringen.
Riesterrente: Die Bezeichnung Riesterrente wurde von den Medien als Kurzbezeichnung für die Rentenreform und die staatliche Förderung nach dem Altersvermögensgesetz geprägt. Die Rentenreform und die damit verbundene staatliche Förderung privater Vorsorgemaßnahmen entstammt aus dem von Walter Riester geführten Arbeitsministerium. 

Restschuldversicherung
Gegenstand der Restschuldversicherung ist die Absicherung einer finanziellen Kreditverpflichtung bei vorzeitigem Tod des Kreditnehmers. Im Todesfall wird die Restschuld des Darlehens durch die Versicherungsleistung getilgt. Die Restschuldversicherung ist eine Risikolebensversicherung, die nur im Todesfall Leistungen erbringt. Neben dem Ausfallrisiko Tod werden zum Teil ergänzende Komponenten für Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit und Unfall angeboten.  

Risikobeitrag
Er entspricht dem Teil des Lebensversicherungsbeitrages, der die Leistung für den Ablebensfall finanziert.

Risikoprüfung
Faktoren für die Risikoprüfung: Geschlecht, Alter und eventuell Beruf. Als innere Faktoren gelten z.B. Körpergröße und Gewicht, gegenwärtiger Gesundheitszustand und Krankenvorgeschichte.

Rückkaufswert
Die Kündigung der Lebensversicherung ist mit finanziellen Nachteilen verbunden. Der Wert, zu dem der Versicherer den Vertrag zurücknimmt (=Rückkaufswert), entspricht der angewachsenen Beitragsreserve, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet wird. Der Versicherer ist zum Abzug angemessener Abschläge berechtigt. Erworbene Gewinnanteile werden hinzugerechnet.

 

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