Lexikon der Versicherung

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Gebäudeversicherung
Versichert sind die im Versicherungsschein angegebenen Gebäude, Nebengebäude und Garagen, sowie die auf dem Versicherungsgrundstück gelegenen Klingel- und Briefkastenanlagen, Müllboxen sowie Terrassen. Innerhalb des Gebäudes sind darüber hinaus verschiedene Einbauten wie z.B. Heizungs-, Klima-, Sanitäranlagen, elektrische Leitungen und fest verlegte Fußbodenbeläge mitversichert.
Zubehör, welches für die Instandhaltung eines versicherten Gebäudes benutzt wird, gilt ebenfalls mitversichert, soweit es sich in dem Gebäude befindet oder außen an dem Gebäude angebracht ist.

Gefahrenzuschläge
Gefahrenzuschläge werden dann vom Versicherer erhoben, wenn bestimmte Risiken eine über das normale Maß an hinausgehende Gefährdung aufweisen.

Gezillmerte Tarife
Bei gezillmerten Tarifen werden die Abschlusskosten der Versicherung nicht auf die gesamte Versicherungslaufzeit verteilt, sondern vollständig auf die ersten Vertragsjahre umgelegt.

Glasversicherung
Über eine Glasversicherung werden Bruchschäden jeglicher Art an den im Versicherungsvertrag bezeichneten Glasflächen abgedeckt. Grundsätzlich werden die Feuergefahren wie Brand, Blitzschlag und Explosion über die Glasversicherung ausgeschlossen, da diese in der Regel bereits über eine bestehende Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung abgedeckt sind.
Man unterscheidet zwischen zwei Bereichen: Gebäudeverglasung (Glasscheiben von Türen, Fenstern, Wintergärten etc.) und Mobiliarverglasung (Glasscheiben von Schränken, Vitrinen, Lampen etc.)

Gliedertaxe
Es handelt sich um eine Tabelle der Unfallversicherer zur Bemessung der Invalidität. Darin sind für den Fall des vollständigen Verlustes oder vollständiger Funktionsunfähigkeit bestimmter Gliedmaßen oder sonstiger Körperteile feste Invaliditätsgrade angegeben. Bezüglich der Gliedertaxe beträgt beispielsweise der Invaliditätsgrad bei Verlust eines Daumens 20 Prozent, bei Verlust eines Armes im Schultergelenk 70 Prozent, bei Verlust der Sehkraft auf einem Auge 50 Prozent und auf beiden Augen 100 Prozent.

Grüne Karte
Die Grüne Karte wird in Fachkreisen "Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr" (IVK) geannt, sie bescheinigt bei Auslandsreisen mit dem Auto Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz nach den Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes. Darüber hinaus enthält sie wichtige Daten über das Fahrzeug, den Halter und die Kfz- Versicherung. Grundlage für das Grüne Karte-System ist das sog. "Londoner Abkommen" von 1949. Anhand der Grünen Karte kann der deutsche Autofahrer einem von ihm Geschädigten die Adresse einer Regulierungshilfe im Gastland nennen. Ergänzt wurde das Londoner Abkommen 1974 durch das sog. "Kennzeichen-Abkommen". Danach ist bei Kraftfahrzeugen aus den Unterzeichnerstaaten für die Einreise keine Grüne Karte mehr erforderlich.

Gruppenunfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung deckt nur einen geringen Teil der möglichen Unfallrisiken ab und wurde - wie viele anderen gesetzlichen Versicherungen - in den letzten Jahren in den Leistungen reduziert. 
Neben der individuellen Unfallversicherung einer Einzelperson besteht für Unternehmen die Möglichkeit einer Gruppenunfallversicherung mit günstigeren Tarifen. Dabei sind dem Versicherer alle möglichen Risiken schon bei Vertragsabschluß mitzuteilen, da dieser andernfalls im Schadenfall die Leistungen verweigern wird.
Bei der Gruppenunfallversicherung auf fremde Rechnung (Fremdversicherung) zahlt der Arbeitgeber die Prämie und bestimmt über deren Verwendung. Die Frage, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleitung hat, liegt an dem Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer; in der Regel jedoch besteht hier unentziehbarer Rechtsanspruch.

 

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