5. Verhaltensregeln vor Vertragsabschluss
Sie haben erstklassige Möglichkeiten etwas verkehrt zu machen und dafür bestraft zu werden, dies aber erst im Schadenfall. Die korrespondierenden Paragraphen des Versicherungsvertragsgesetzes §§ 16 ff bestrafen Sie gnadenlos. Wenn Sie Anzeigenpflichten verletzen, kann der Versicherer den Schadenfall ablehnen und rückwirkend vom Vertrag zurücktreten.
So werden z.B. Schäden gerne vergessen. Ist ja auch normal, wer erinnert sich schon gern an unangenehme Themen.
Wir bitten Sie inständig, in Ihrem persönlichen Interesse, dem Versicherer oder Ihrem Versicherungsmakler alle Schäden der Vergangenheit schriftlich zu melden.
Bei den Personenversicherungen fallen gerne Vorerkrankungen unter den Tisch. Vorsicht auch bei der präzisen Beschreibung der realen Verhältnisse Ihres Risikos. Sie können aus einem Holzdach keines aus Schiefer machen.
Bitte seien Sie sehr auskunftsfreudig, was Sie alles produzieren und wer Ihre Abnehmer sind.
In der Produkthaftpflichtversicherung gibt es einige hundsgemeine Abschlüsse, die wiederum gegen Mehrprämie mitversichert werden können, z.B. wenn Ihr Abnehmer in der Luft-, Wasser- oder Kfz-Industrie ist.
Die vorvertraglichen Anzeigepflichten sind im Übrigen das einzige Mittel des Versicherers alle Informationen zu bekommen, um Ihr Risiko fachgerecht zu prüfen und einzuschätzen.
