Das James Versicherungsportal unterstützt Sie kompetent bei der Absicherung Ihrer betrieblichen Risiken. Es ist Ihr Wissensmanagement der Versicherungen bei allen Fragen rund um die Administration und Optimierung industrieller Versicherungen sowie Schadenprävention.
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4. Struktur der Umwelthaftpflichtversicherung
Dies ist eine deutsche Meisterleistung, um Sachen zu verkomplizieren. Es gibt das Basisrisiko und sechs verschiedene Risikobausteine.
Die beiliegende Abbildung hilft Ihnen, den Überblick zu behalten.
Das Basisrisiko ist pauschal versichert. Das Umweltrisiko aus Anlagen wird nur im Rahmen der besonderen Risikobausteine versichert. Die Anlagenrisiken müssen deklarativ und die entsprechenden Risikobausteine gesondert mit dem Versicherer vereinbart werden. Wird ein Anlagenrisiko nicht benannt, besteht kein Versicherungsschutz. Sie müssen die vorhandenen Anlagenrisiken regelmäßig überprüfen lassen, um sicherzustellen, dass keine Deckungslücke besteht. Die Gefahr, dass irgendeine Anlage vergessen wurde, ist beträchtlich. Daher bitte alle Anlagen pauschal versichern. Die Nennung einzelner Anlagen darf nur der Prämienermittlung dienen.
Umweltbasisrisiko: Das Umweltbasisrisiko erfasst Risiken, die aus dem Betrieb des Unternehmens resultieren und nicht unter die in den sechs Risikobausteinen dargestellten Anlagenrisiken fallen. Beispiel: Ihre Fabrik brennt. Das Feuer greift auf Nachbargebäude über. Sie mögen sich wundern, dass wir dieses Beispiel wählen. Der Fall gilt als Umweltbasisrisiko, das Feuer ist durch das Medium Luft transportiert worden. Dass sich unsere ausländischen Kollegen über diese Differenzierung totlachen, können Sie sich denken.
Anlagenrisiken: Das Umweltrisiko, das aus den nachfolgend beschriebenen Anlagen resultiert, wird nur im Rahmen der speziellen Risikobausteine versichert. Für den Inhaber dieser Anlagen besteht eine strenge, teilweise verschuldensunabhängige Haftung.
Es wird zwischen den folgenden sechs Risiken unterschieden.
- Risiko 1: Gewässergefährdende Anlagen. Dies sind Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, zu befördern oder wegzuleiten - Anlagen nach dem Wasserhaushaltsgesetz.
- Risiko 2: Anlagen gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz
- Risiko 3: Sonstige deklarationspflichtige Anlagen. Hierunter versteht man die Anlagen, die haftungsrechtlich nicht unter das Umwelthaftungsgesetz oder das Wasserhaushaltsgesetz fallen, gleichwohl aber nach dem Umweltschutz dienenden gesetzlichen Bestimmungen, wie beispielsweise die 4. Bundesimmissionsschutzverordnung, einer behördlichen Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen.
- Risiko 4: Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko. Zu diesem Risiko gehören zunächst die Abwasseranlagen. Weiter werden hierunter Umwelteinwirkungen durch das Einbringen oder Einleiten von Stoffen in Gewässer oder das Einwirken auf Gewässer, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (§ 22 Abs. 1 WHG), versichert.
- Risiko 5: Anlagen gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz.
- Risiko 6: Umweltschadenregressrisiko. Hierunter fällt die Planung, Herstellung, Lieferung, (De-)Montage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen oder Anlageteilen durch den Versicherungsnehmer, die über die Risiken 1 bis 5 erfasst werden. Der Versicherte ist nicht Inhaber der Anlage, kann aber durch seine Tätigkeit Umweltgefahren verursachen und ist insoweit dem Regress des Anlageninhabers ausgesetzt.

