2. Versicherungsschutz allgemein
Der Umwelthaftpflichtversicherungsschutz ist die Antwort der Versicherer auf das Umwelthaftungsgesetz von 1991. Umweltschäden sind in der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen und werden nur über die Umwelthaftpflichtversicherung gedeckt.
Gegenstand der Umwelthaftpflichtversicherung sind zivilrechtliche Ansprüche und Schäden Dritter.
Umweltkontaminierungen, Personen- und Sachschäden müssen plötzlich und unerwartet eintreten d.h. durch Störung des Betriebes. Schäden, die durch den störungsfreien Betrieb verursacht werden, sind nur begrenzt versichert, nämlich wenn Sie nachweisen können, dass Sie nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes die Möglichkeit derartiger Schäden durch den "Normalbetrieb" nicht erkennen konnten.
Schäden durch das allmähliche Einwirken freigesetzter Schadstoffe (sogenannte Allmählichkeitsschäden) spielen eine besondere Rolle. Die allmähliche Einwirkung einer Kontaminierung ist zusätzlich versicherbar, soweit das Schadenereignis unfallartig eingetreten ist und nicht aus den Folgen eines vom ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebsgeschehen abweichenden Ereignisses resultiert.
In einem Umweltschadenfall sind aufgrund seiner Natur im Regelfall Sachen/Grund und Boden des Versicherungsnehmers betroffen; Schäden an seinem Eigentum sind abgesichert. Dafür haben die Versicherer die Bodenkaskoversicherung und Speziallösungen erfunden.
