5. Versicherungsfalldefinition

Als Versicherungsfall gilt das Schadenereignis, das während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten muss.

Die zeitliche Bestimmung des Schadenereignisses allein nach dieser Definition hat sich bei Umweltschäden insofern als problematisch bzw. untauglich erwiesen, als dass umweltschädliche Stoffe in der Regel über einen längeren Zeitraum einwirken. Dadurch ist eine Feststellung des Zeitpunktes des Schadeneintritts kaum möglich. Man denke an Heizöl, das aus einem Leck einer Zuleitung über einen längeren Zeitraum in den Boden eindringt.

Daher wurde eine besondere Definition des Versicherungsfalles entwickelt. Als Versicherungsfall gilt die erste nachprüfbare Feststellung des Schadens durch den Geschädigten, den Versicherten oder einen Dritten. Der Nachweis lässt sich so viel leichter und für alle Beteiligten verifizierbar führen.

Die Situation in Österreich ist mangels eines Umwelthaftungsgesetzes, das seit Jahrzehnten immer wieder diskutiert wird, anders gelagert.

In der Betriebshaftpflichtversicherung gibt es den Artikel 6 "Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung", der allerdings nur aufgrund besonderer Vereinbarung gilt. Automatisch mitversichert sind Umweltstörungen daher nicht - die Bezeichnung des Artikels 6 sollte genau gelesen werden. Die Sachschäden sind es, die gegen Mehrprämie dazuzuversichern sind. Die Personenschäden aus einer Umweltstörung sind automatisch in der Grunddeckung inkludiert.

In der Schweiz gilt Anspruchserhebung gegenüber den Versicherten und/oder Umständemeldung während der Vertragsdauer.

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