28. Betriebliche Altersversorgung in Deutschland

Pensionszusage

Die Pensionszusage ist die am meisten verbreitete Form der betrieblichen Altersversorgung. Sie ist ein Leistungsversprechen. Ab einem Zeitpunkt - in der Regel das 65. Lebensjahr - erhält der Mitarbeiter Versorgungsleistungen als Altersrente, Hinterbliebenenrente oder Berufsunfähigkeitsrente.

Mit dem Leistungsversprechen wird noch keine Finanzierung eingeleitet. Kraft des Gesetzes ist das Unternehmen verpflichtet, diese Position als Schuldposten in der Bilanz zu passivieren und Pensionsrückstellungen auszuweisen.

Die Pensionszusage wird stets als Arbeitgeberleistung gewährt. Der Arbeitnehmer kann auch Entgeltumwandel mit Zustimmung des Arbeitgebers betreiben.

Bei Großunternehmen dominiert dieser Versorgungsweg: Liquiditätsvorteile durch Rückstellungsbildung, unbegrenzte Sozialabgabenfreiheit und Steuerbefreiung, unabhängig von der Höhe, begünstigen diesen Weg. Nachteilig wirken relativ hohe Verwaltungsaufwendungen durch jährliche Bilanzgutachten u.ä. und die negativen Bilanzeffekte. Rückstellungsfähig sind nur Zusagen für Mitarbeiter, die älter sind als 28 Jahre. Im Rahmen der Novellierung des betreffenden AVG-Gesetz wird der Finanzierungsbeginn für alle Neuzusagen, die ab 01.01.2009 erteilt werden, modifiziert. Für Pensionszusagen und Unterstützungskassen gilt zukünftig das 27. Lebensjahr.

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