Garantieversicherung

Einleitung

Der Begriff "Garantieversicherung" ist nicht präzise genug. "Gewährleistungsversicherung" wäre richtig.

Versichert sind die Produkte, die nach Auslieferung bzw. der Abnahme während der Dauer der Gewährleistung einen Sachschaden erleiden. Die Gewährleistungsversicherung hat zwei große Anwendungsgebiete:

  • Großanlagen, die versichert werden
  • Produkte, die in sehr großen Stückzahlen hergestellt werden, insbesondere Konsumprodukte, z.B. Fernsehgeräte, Kühlschränke, Fotoapparate etc.

Versicherte Sachen

    • Maschinen, maschinelle Einrichtungen und Apparate
    • Eisenkonstruktionen mit und ohne mechanische oder maschinelle Einrichtungen - Prototypen und Einzelausfertigungen sind in der Regel nicht versichert.

    Nicht versicherte Sachen

      • Werkzeuge, die ausgewechselt werden können, z.B. Bohrer, Brechwerkzeuge, Formen, Matrizen, Messer, Musterwalzen, Siebe, Steine, Stempel etc.
      • Riemen, Seile, Gurte, Transportbänder, Ketten und dergleichen

      Versicherte Gefahren und Schäden

      Der Versicherer gewährt Deckung gegen Folgeschäden an versicherten Sachen verursacht durch: Planungs-, Berechnungs-, Konstruktions-, Material-, Fabrikations- oder Montagefehler, soweit der Versicherungsnehmer diese aufgrund seines Verkaufs- oder Liefervertrages zu vertreten hat.

      Keine Entschädigung von Schäden durch vorzeitige Abnutzung, wenn das fehlerfreie Material sich den Betriebsanforderungen nicht gewachsen zeigt. Keine Entschädigung der erforderlichen Kosten zur Beseitigung des Fehlers selbst.

      Ersatzleistung und Selbstbeteiligungen

      Die für jede Sache versicherte Summe bildet die Grenze der Ersatzpflicht.

      • Wiederherstellung in früheren betriebsfähigen Zustand auf Basis der vorzulegenden Rechnungen im Umfang des Liefervertrages.
      • Montagekosten und Fracht sind mitversichert, wenn diese in der Versicherungssumme enthalten sind.
      • Bei Lieferung ab Werk können Kosten für Fracht und Montage durch besondere Vereinbarungen eingeschlossen werden.
      • Überstunden- und Eilfrachtzuschläge können mitversichert werden.
      • Abzug von Mehrwerten von den Wiederherstellungskosten.
      • Kosten für Konstruktionsverbesserungen gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers.
      • Bei Totalschaden wird der Wert der Anlage unmittelbar vor Schadeneintritt ersetzt.

      Die Selbstbeteiligung beträgt mindestens 20 %, ein Mindestselbstbehalt wird meistens gefordert.

      Ausschlüsse

      • Schäden durch dauernde Betriebseinflüsse, Korrosion, Erosion und Rost, soweit sie nicht auf Ursachen zurückzuführen sind, die ersatzpflichtig sind
      • Schäden durch ungenügende Wartung oder sonstige unsachgemäße Behandlung während des Betriebes
      • Schäden aus vor Eintritt des Schadenfalls erkannten Konstruktions- oder Materialfehlern
      • Vertragsstrafen
      • Kernenergie

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