Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung
Was ist versichert?
Ihr Produkt und die daraus entstandenen Schäden sind versichert. Schäden an Ihrem Produkt sind nicht versichert und nicht versicherbar!
Versichert sind gesetzliche und fallweise vertragliche Schadenersatzansprüche. Öffentlich-rechtliche und strafrechtliche Ansprüche sind nicht gedeckt. Versichert sind Ansprüche Dritter, wenn sie durch Ihr Produkt oder Ihre betriebliche Tätigkeit zu Schaden gekommen sind. Darüber hinaus müssen Sie für den Schaden haften - Verschuldungs- und/oder Gefährdungshaftung. Ein Mitverschulden Dritter wird angerechnet.
Welche Schäden sind versichert?
Bitte klicken Sie hier zur Skizze "versicherte Schäden"
Personenschäden: Sie sind in der Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung versichert. Folgt aus dem Personenschaden ein Vermögensschaden, ist dieser auch gedeckt. Unter Personenschaden versteht man den Tod, die Verletzung oder sonstige Gesundheitsschäden von Menschen.
Persönlichkeitsschäden: Hierbei handelt es sich um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten, Ihnen bestens bekannt aus der Welt des Showgeschäfts. Sie sind nicht versichert. Bei Bedarf kann der Persönlichkeitsschaden gegen Mehrprämie versichert werden.
Sachschäden: Sie sind gleichfalls in der Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mitversichert.
Beispiel: Ihre Maschine brennt infolge eines Kurzschlusses und setzt andere nachgelagerte Maschinen bei Ihren Kunden in Brand. Daraus resultiert eine Betriebsunterbrechung = Sachfolgeschaden.
Vermögensschäden: Mehr zu diesem Thema erfahren Sie hier.
Ausschlüsse und deren Versicherbarkeit
Im Folgenden werden einige wesentliche Ausschlüsse aufgeführt, deren Mitversicherung bei Bedarf, z.B. wie folgt geregelt werden sollte.
- Auslandsschäden: Schäden, die durch direkte oder indirekte Exporte, Geschäftsreisen im Ausland usw. entstehen, müssen nach jeweils geltendem ausländischem Recht erfasst sein.
- Vertragliche Haftungen: Übernimmt ein Unternehmen, freiwillig oder unfreiwillig, die gesetzliche Haftung eines Dritten, besteht zunächst kein Versicherungsschutz. Folgende Versicherungslösungen sind möglich: Vertragshaftungen, die in branchenüblichen Typenverträgen geregelt sind, sind automatisch mitzuversichern. Alle darüber hinausgehenden Haftungen müssen mit dem Versicherer hinsichtlich der Versicherbarkeit verhandelt werden.
- Verlängerungen der gesetzlichen Gewährleistung: Sie sind generell nicht versichert. Mit dem Versicherer muss im Einzelfall die Verlängerung von gesetzlichen Gewährleistungen verhandelt werden. Eine Verlängerung auf fünf Jahre sollte auf jeden Fall vereinbart werden. Längere Perioden sind nur bei besonders langlebigen Produkten erhältlich.
- Vorrisiko: Es muss generell ohne zeitliche Beschränkung erfasst sein. Darunter versteht man die Produkte, die vor Beginn des Versicherungsvertrages ausgeliefert wurden, jedoch erst während der Laufzeit des Versicherungsvertrages zu Schäden führen. Zunehmend versuchen die Versicherer das Vorrisiko nur eingeschränkt mitzuversichern.
- Gegenseitige Ansprüche: von mehreren Versicherungsnehmern des selben Versicherungsvertrages sind ausgeschlossen. Bei Bedarf kann Versicherungsschutz vereinbart werden.
- Subunternehmerrisiko: Werden Subunternehmen beauftragt, so muss geprüft werden, ob es ausreichend ist, das Subunternehmer-Beauftragungsrisiko - Sie haften für Auswahlverschulden - zu versichern oder, ob die persönliche gesetzliche Haftung des Subunternehmers mitversichert werden soll.
- Mietsachschäden: Schäden an gemieteten, geliehenen usw. Sachen sind generell in den Haftpflichtversicherungsbedingungen ausgeschlossen. Bei Bedarf können unbewegliche Sachen, die Sie gemietet, gepachtet usw. haben, gegen Mehrprämie mitversichert werden; selbst für bewegliche Sachen kann teilweise Versicherungsschutz besorgt werden.
- Tätigkeitsschäden: Schäden, die während einer Tätigkeit an oder mit fremden Sachen verursacht werden, sind generell ausgeschlossen. Zwei Schadentypen sind zu berücksichtigen. Der reine Tätigkeitsschaden ist definiert als der Schaden, der während der Tätigkeit eintritt. Der Tätigkeitsfolgeschaden ist dadurch gekennzeichnet, dass die Schadenursache während der Tätigkeit gesetzt wurde, der Schaden jedoch erst nach Abschluss der Tätigkeit eintritt. Reine Tätigkeitsschäden werden in der Regel mit Sublimites versichert. Der Tätigkeitsfolgeschaden sollte bis zur Höhe der Vertragsdeckungssumme versichert sein.
- Allmählichkeitsschäden: Sachschäden, die auf die allmähliche Einwirkung von Temperatur, Rauch, Ruß usw. zurückzuführen sind, schließen die Haftpflicht-Versicherungsbedingungen aus. Dieser Ausschluss ist nicht akzeptabel, da die Schadenerfahrungen gezeigt haben, dass selbst in Branchen, in denen nach sorgfältiger Prüfung Allmählichkeitsschäden als nicht relevant angesehen wurden, dies Art von Schaden aufgetreten ist.
Kategorische Ausschlüsse
Der wesentliche Ausschluss in einer Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung betrifft Ihr Produkt.
Beispiel: Explodiert eine Maschine, die Sie hergestellt haben beim Abnehmer, dann sind die Schäden an der Maschine nicht durch die Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung versichert. Vorsatz ist gleichfalls nicht versichert. Im Gegensatz zu allen anderen Versicherungssparten - außer Vertrauensschadenversicherung - ist jedoch die grobe Fahrlässigkeit mitversichert.
