9.1 Versicherungsprämie und -leistungen

Versicherungsprämie

Allgemein

Auf der Prämienrechnung finden Sie Versicherungssteuern. Einige wenige Versicherungsprodukte sind von der Versicherungssteuer befreit. Die Versicherungssteuern sind nicht wie die Mehrwertsteuer abzugsberechtigt; es gibt keine Mehrwertsteuer. Dank des Erfindungsreichtums der Finanzbehörden existiert aber noch eine Feuerschutzsteuer, die in der Prämie von Feuerversicherungsverträgen versteckt ist. Sie dient der Mitfinanzierung der Feuerwehr.

Das Paradebeispiel:
Sie kaufen einen Versicherungsvertrag, z.B. eine Feuerversicherung weltweit. In die EU-Staaten versendet Ihr Broker die Prämienrechnungen direkt an Ihre Tochter, da eine lokale Police nicht notwendig ist. Ihr Versicherer erhält die Prämie und erklärt, dass er die Versicherungssteuer pro Land abführt. Wer glaubt, wird selig. So wie diese Leute organisiert sind, klappt das nie.

Bei der Steuerprüfung Ihrer Tochter in Mailand fällt auf, dass Prämie und Versicherungssteuer nach Deutschland bzw. Österreich überwiesen wurden. Ihr lokaler CFO kann zum Verbleib der Versicherungssteuer nur mit den Achseln zucken. Wie üblich, ist die Lösung eigentlich simpel. Sie haften sowieso für die korrekte Abführung der Versicherungssteuer. Also nehmen Sie das Problem selbst in die Hand, indem Ihre CFOs die Versicherungssteuer per Scheck, mit Kopie der Prämienrechnung, an das zuständige Finanzamt schicken. Das Finanzamt freut sich, und Sie hinterlassen einen guten Eindruck.

Ausländische Töchter in Deutschland und Österreich

Problemstellung: In der EU können Policen in einem Land dokumentiert werden für Risiken, die in anderen Ländern gelegen sind, genannt "Euro-Policen". Das Problem ist die Versicherungssteuer. Generell versprechen die Versicherer, dass sie die Versicherungssteuer abführen.

Die Organe der deutschen oder österreichischen Tochtergesellschaft sind für die korrekte Abführung der Versicherungssteuer verantwortlich! Wir können über folgenden Fall berichten: In einem Zeitraum von fünf Jahren wurden p.a. ca. € 600.000,- Prämie ohne Versicherungssteuer der deutschen Tochter aus dem Ausland belastet. Die deutsche Tochter musste nachzahlen: 5 x € 90.000,- plus Zinsen und Zinseszinsen. Der CFO erhielt eine Abmahnung und durfte sich an einer besonders kritischen Steuerprüfung erfreuen.

Ein weiterer klassischer Fall: Die französische Tochter ist über eine Allgefahren-Deckung in Frankreich versichert, und die Rechnung wird vom französischen Broker an den deutschen oder österreichischen Makler gesandt - mit der Bitte um Weiterleitung an den Kunden, der wiederum direkt bezahlen soll. Nach Rückfragen stellt sich heraus, dass die lokale Versicherungssteuer vom Versicherer mit 19 % berechnet ist (in Deutschland damals 16 %), selbstverständlich nicht auf der Prämienrechnung erscheint. Natürlich kann Ihnen niemand sagen, wer und wann die Versicherungssteuer wohin überwiesen wird. Für die Finanzbehörde ist die Versicherungssteuer eine beachtliche Einkommensquelle, da sie nicht abzugsfähig ist.

Lösungsvarianten: Der Producing-Broker (er betreut Ihre Muttergesellschaft) schickt Ihnen oder Ihrer Tochter die Prämienrechnung ohne Versicherungssteuer, gleichzeitig eine schriftliche Information über die Versicherungssteuer. Dann überweist die lokale Tochter, mit Kopiegabe dieser Information, die Versicherungssteuer an Ihr Finanzamt.

Sonderfälle zu den Versicherungssparten: Die Transportversicherung kennt die Versicherungssteuer nur für die Transportumsätze im Inland, Ihre Exporte unterliegen nicht der Versicherungssteuer. Die Lebensversicherung wie auch die Krankenversicherung sind von der Versicherungssteuer befreit. Wenn der Versicherungsschutz im Inland nicht erhältlich ist (Kapazitätsprobleme, der Versicherungsschutz ist nicht verfügbar, z.B. politische Risiken), sind die Prämien voll abzugsfähig.

Ist der Versicherungsschutz auch im Inland erhältlich, dann können Unternehmen, die die Kriterien der Bilanzrichtlinie erfüllen, die seit dem 01.07.1990 gilt, die Prämien gleichfalls absetzen.

Versicherungsleistungen

Sind die Versicherungsleistungen mit dem Schaden deckungsgleich, sind sie steuerneutral. Sind die Versicherungsleistungen größer als der Schaden, dann ist der Betrag der Versicherungsleistung, der den Schaden übersteigt, eine Betriebseinnahme mit der ihr immanenten Steuergesetzlichkeit. Versicherungsleistungen aus Kranken- und gesetzlichen Unfallversicherungsverträgen sind von der Steuerpflicht befreit.

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