5. Fluggastunfallversicherung

Dies ist eine freiwillige Versicherung, die der Luftfahrzeughalter für den Piloten und seine Fluggäste abschließt.

Eine Unfallversicherung deckt Schäden der Insassen eines Luftfahrzeuges, die durch einen Unfall entstanden sind, bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme ohne Rücksicht darauf, ob eine rechtliche Grundlage die Leistung fordert.

Eine Unfallversicherung ist nur dann Pflicht, wenn es sich um ein Luftfahrtunternehmen handelt (s. § 50 LuftVG). Flugschulen und Vereine  zum Beispiel müssen für die Schulflugzeuge Unfallversicherungen bei der zuständigen Behörde nachweisen. Hier wird aber nur Versicherungsschutz für den Fluglehrer und Flugschülersitzplatz gefordert.

In allen anderen Fällen hat der Luftfahrzeughalter die Wahl zwischen der Platzversicherung (s.o.) oder einem Pauschalsystem. Beim Pauschalsystem wird eine Versicherungssumme vereinbart, die im Schadenfall durch die Anzahl der an Bord befindlichen Personen geteilt wird. Die Höhe der Prämien richtet sich nach dem Verwendungszweck und den Versicherungssummen.

Für Halter mehrerer Luftfahrzeuge wie  Flugschulen oder Vereine bietet sich auch hier die Möglichkeit eines Flottenrabatts.

Luftfahrtunfallversicherung

Die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen schließen bestimmte Unfälle des Versicherten im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen aus. Diese Unfälle sind Gegenstand der Luftfahrtunfallversicherung.

Folgende Versicherungsarten sollten Sie unterscheiden:

Namentliche Luftfahrtunfallversicherung: Diese Versicherung deckt Unfälle des Versicherten als Luftfahrzeugführer oder Begleiter ab.

Sitzplatzversicherung sowie obligatorische Passagierunfallversicherung (OPUV): Gemäß § 50 des Luftverkehrsgesetzes sind Fluggäste von Luftfahrtunternehmen gegen Unfälle versichert. Die aus der obligatorischen Passagierunfallversicherung berechtigten Personen können ihre Ansprüche selbständig geltend machen.

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