9.2 Private Unfallversicherung und Steuern
Böse Überraschungen ergeben sich im Schadenfall in Abhängigkeit der steuerlichen Behandlung der Versicherungsprämie.
Es gilt der Grundsatz, dass die Versicherungsleistungen steuerlich das Schicksal der steuerlichen Behandlung der Versicherungsprämien teilen, d. h. die Versicherungsleistungen aus einem Unfallversicherungsvertrag, für den der Arbeitgeber die Versicherungsprämien aufgewendet hat, unterliegen der Lohn- bzw. Einkommensteuer.
Dies gilt z.B. auch für Versicherungsleistungen in Verbindung mit Kreditkarten. Bekanntlich stehen erhebliche Unfallversicherungsleistungen zur Verfügung, wenn Reisen mit Kreditkarten bezahlt werden. Ist diese Kreditkarte jedoch eine Firmenkarte oder erstattet der Arbeitgeber die Kreditkartenkosten, sind die Versicherungsleistungen zu versteuern.
In zwei Ablaufdiagrammen lassen sich die steuerlichen Auswirkungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ablesen.
