9.3 Betriebliche Altersversorgung und Steuern

Steuerliche Konsequenzen beim Arbeitnehmer

Für die betriebliche Altersversorgung gilt nach wie vor das Prinzip der Freiwilligkeit, aber mit der gesetzlichen Reglementierung des Rechtsanspruchs auf Entgeltumwandlung hat der Gesetzgeber die betriebliche Altersversorgung als wachsendes Segment einer Gesamtversorgung neben der gesetzlichen Rente und der privaten Vorsorge erheblich aufgewertet.

Seit der Rentenreform 2002 müssen Unternehmen in Deutschland - unabhängig von Größe, Mitarbeiterzahl und Rechtsform - ihren Arbeitnehmern einen versicherungsförmigen Durchführungsweg für eine betriebliche Altersversorgung anbieten. Dem Arbeitgeber obliegt eine verstärkte Aufklärungspflicht, die Mitarbeiter aktiv auf diese Vorsorge hinzuweisen und frühzeitig über mögliche Steuer- und Sozialversicherungsersparnisse zu informieren.

Die Weichenstellung zur Kehrtwende wurde zum 01.01.2005 mit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes eingeleitet. Kern der gesetzlichen Neuausrichtung: Künftig werden Alterseinkünfte nachgelagert, d.h. erst zum Zeitpunkt des Rentenbeginns versteuert.

Für die betriebliche Altersversorgung werden damit neue Freiräume und Möglichkeiten geschaffen. Künftig kann die eigene persönliche Altersversorgung durch direkte Steuerersparnis und Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen erheblich verbessert werden.

Die Integration der Direktversicherung neben Pensionskasse und Pensionsfonds in die nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Arbeitnehmer aus unversteuerten Bruttobezügen jährlich bis zu 4 % der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze steuer- und sozialversicherungsfrei in Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge umwandeln können. Steuerliche Auswirkungen für die Arbeitnehmer ergeben sich erst zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, wobei eine zu erwartende Progressionsminderung die Besteuerung absenkt. Eigeninitiative über Entgeltumwandlung wird künftig einen wachsenden Stellenwert bei der persönlichen Gesamtversorgung im Alter einnehmen.

Die Formen Pensionszusagen und Leistungen der Unterstützungskasse führen während der Finanzierungsphase zu keinen steuerlichen Auswirkungen bei den Versorgungsberechtigten. Erst die späteren Rentenzahlungen als nachträglicher Arbeitslohn sind einkommenssteuerpflichtig.

Steuerliche Konsequenzen beim Arbeitgeber

Alle Formen der betrieblichen Altersversorgung, die Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung finanzieren, sind für Unternehmen steuerneutral. Das in Versorgungsleistungen umgewandelte Entgelt, als unveränderter Bestandteil der Gesamtbezüge, gilt als Betriebsausgabe.

Auswirkungen entstehen erst, wenn sich der Arbeitgeber an der Finanzierung zur betrieblichen Altersversorgung der Mitarbeiter beteiligt. Dieser Aufwand ist zusätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig, bilanzielle Folgen bleiben aus. Alle Ansprüche aus den Versorgungsformen Direktversicherung/Pensionskasse/Pensionsfonds bleiben Direktansprüche der Arbeitnehmer oder des familiären Partners, des Lebenspartners und/oder der Kinder.

Bei der Versorgungsvariante Pensionszusage sind steuerlich formelle Regularien zwingend vorgegeben. Für bilanzierende Unternehmen besteht Passivierungspflicht, sowohl für die Steuer- als auch für die Handelsbilanz. Soweit die Finanzierung der betrieblichen Versorgungsverpflichtungen mittels einer Rückdeckungsversicherung extern ausgelagert wird, sind die Prämien in voller Höhe Betriebsausgaben. In gleicher Weise wirkt der Ausweis der Verpflichtungen über Pensionsrückstellungen. Der entstehende Wert einer Rückdeckungsversicherung ist aktivierungspflichtig und als Vermögenswert auszuweisen.

Zu Beginn der Leistungsphase - Rentenzahlung an die Mitarbeiter - sind Pensionsrückstellungen aufzulösen, gezahlte Renten stellen Aufwand dar.

Die Unterstützungskasse berührt die Bilanz nicht. In der Regel werden zugesagte Leistungen über eine kongruente Rückdeckungsversicherung finanziert. Die Zuwendungen in Höhe der Beiträge für die Rückdeckungsversicherung gelten als Betriebsausgabe. Durch die externe Auslagerung der Zusage auf den Versorgungsträger Unterstützungskasse ist Bilanzneutralität gewährleistet.

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