11. Verhaltensregeln vor Abschluss eines Vertrages
Leider haben Sie viele Möglichkeiten, etwas falsch zu machen und dafür bestraft zu werden - dies aber erst im Schadenfall. Die korrespondierenden Paragraphen des Versicherungsvertragsgesetzes §§ 16ff bestrafen Sie gnadenlos. Der Versicherer kann den Schadenfall ablehnen und rückwirkend vom Vertrag zurücktreten, wenn Sie Anzeigenpflichten verletzen.
So werden z.B. Schäden gerne vergessen. Dies ist ja auch normal, und wer erinnert sich schon gern an unangenehme Themen?
Wir bitten Sie, in Ihrem persönlichen Interesse dem Versicherer oder Ihrem Versicherungsmakler alle Schäden der Vergangenheit zu melden und das bitte schriftlich.
Bei den Personenversicherungen fallen gerne Vorerkrankungen unter den Tisch. Vorsicht auch bei der präzisen Beschreibung der realen Verhältnisse Ihres Risikos. Sie können aus einem Holzdach keins aus Schiefer machen.
Bitte seien Sie sehr auskunftsfreudig, was Sie alles produzieren und wer Ihre Abnehmer sind.
In der Produkthaftpflichtversicherung gibt es einige hundsgemeine Abschlüsse, die wiederum gegen Mehrprämie mitversichert werden können, wenn zum Beispiel Ihr Abnehmer in der Luft-, Wasser- oder Kfz- Industrie ist.
Die vorvertraglichen Anzeigepflichten sind im Übrigen das einzige Mittel des Versicherers, alle Informationen zu bekommen, um Ihr Risiko fachgerecht - Versicherungsnotwendigkeit, Prämien und Versicherungsbedingungen - zu prüfen und einzuschätzen.
