10. Wesentlich verbesserter Verbraucherschutz für Sie per 01.01.2008

Die Versicherungsvertragsgesetzreform ab 01.01.2008 in Deutschland beschert Ihnen einige Verbesserungen.

Am 01.01.2008 tritt ein völlig neu formuliertes Gesetz mit neuen Paragraphen und Nummerierungen in Kraft. Grund sind EU-Richtlinien, die umgesetzt werden müssen sowie eine Stärkung des Verbraucherschutzes durch neue Informations-, Beratungs- und Hinweispflichten. Schon jetzt wird aufgrund des erweiterten Verbraucherschutzes mit Prämiensteigerungen zwischen 20 und 25 % gerechnet, was wir allerdings wegen des sehr starken Wettbewerbs bezweifeln. Man vermutet auch Klagen von Privatkunden auf der Basis des verbesserten Verbraucherschutzes.

Ferner ist von vermehrten Ansprüchen und von einem drastischen Preisanstieg der Vermögensschadenhaftpflichtpolicen für die Versicherungsvermittler und Makler auszugehen.

Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Widerruf: Verbraucher können ohne Angabe von Gründen widerrufen: Bei Lebensversicherungen bis 30 Tage nach Abschluss (§ 152), bei allen anderen Versicherungsverträgen mit einer Frist von 14 Tagen (§ 8).

  • Informationspflicht: Versicherer oder ihre Vermittler müssen Kunden künftig vor Abschluss einer Police umfassend beraten - § 6, § 60-62. Geschieht dies nicht umfassend oder falsch, hat der Kunde ein Schadensersatzrecht (§ 63). Das Beratungsgespräch muss dokumentiert werden, damit eventuelle Beratungsfehler leichter nachgewiesen werden können. Verstöße gegen die Beratungs- bzw. Dokumentationspflichten können auch Schadenersatzansprüche begründen.

  • Anzeigepflicht: Der Versicherungsnehmer muss nur die Angaben machen, nach denen das Versicherungsunternehmen ausdrücklich schriftlich gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist oder nicht, liegt nicht mehr beim Kunden, sondern bei der Versicherungsgesellschaft (§ 19). Liegt eine Verletzung der Anzeigepflicht vor, hat das Versicherungsunternehmen ihre Rechte binnen fünf Jahren geltend zu machen. Bei vorsätzlichem oder arglistigem Handeln wird die Frist auf zehn Jahre verlängert.

  • Offenlegungspflicht: Dem Kunden müssen alle Vertragsbestimmungen vor Abschluss eines Versicherungsvertrages bekannt sein. Damit entfällt die von fast allen Versicherern praktizierte Vorgehensweise, nach dem der Versicherungsnehmer erst mit der Zusendung des Versicherungsscheins auch die Vertragsbedingungen im Einzelnen zu sehen bekommt. Auch alle in den Prämien enthaltenen Zuschläge für Kosten, z.B. Abschluss- oder Verwaltungskosten, sind offen zu legen (§ 7).

  • Klagefrist: Die bisher bestehende Klagefrist entfällt ersatzlos. Bis Ende 2007 hat der Versicherte innerhalb von sechs Monaten seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung geltend zu machen, wenn diese von dem Versicherungsunternehmen abgelehnt wurden.

  • Fahrlässigkeit: Die Regelungen für eine Nichtzahlung im Schadensfall werden für den Versicherungsnehmer verbessert. So bedeutet eine fahrlässige Handlung des Versicherungsnehmers keinen kompletten Ausschluss von der Versicherungsleistung - § 28, § 19 (3), § 24 (3), § 54 (1), § 57 (2), § 82 (3). Nach der neuen Quotenregelung darf die Leistungskürzung nur entsprechend der Schwere des jeweiligen Verschuldens erfolgen. Eine komplette Leistungsverweigerung ist nur noch bei vorsätzlichen Handlungen möglich.

  • Haftpflichtversicherung: Das Verbot des Anerkenntnisverbots wird eingefügt. Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter freizustellen, also von dem Anspruch, der ohne das abgegebene Anerkenntnis bestehen würde. Bisher gibt es einen Direktanspruch nur im Bereich Kfz-Haftpflichtversicherung. Der neue § 116 sieht einen solchen Direktanspruch jetzt auch für alle Geschädigten vor, die im Rahmen von Pflichtversicherungen Ihre Ansprüche geltend machen. Künftig gilt im Bereich der Pflichtversicherung eine Mindestversicherungssumme von € 250.000,- vierfach maximiert pro Versicherungsjahr, sofern in spezialgesetzlichen Bestimmungen keine anderen Regelungen enthalten sind.

  • Private Krankenversicherung: Die Versicherungsunternehmen müssen den Versicherten einer privaten Krankenversicherung bei Zahlungsverzug mindestens eine Frist von zwei Monaten setzen und bis dahin den Versicherungsschutz unverändert aufrechterhalten (§ 194 (2)).

  • Lebensversicherung: Die Versicherungsunternehmen müssen ihren Kunden in pauschalierten Modellrechnungen darlegen, welche Höhe der Auszahlungen sich unter normierten Bedingungen ergeben würde (§ 154). Bei der Bestimmung des Rückkaufswertes sind die in den Prämien einkalkulierten Abschlusskosten zu berücksichtigen. Der Rückkaufswert ist zudem für die ganze Vertragsdauer vorab zu garantieren. Zum Ablauf des Vertrages muss den Versicherungsnehmern die Hälfte des ihnen zugewiesenen Anteils an den stillen Reserven ausgezahlt werden.

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