Gebäudeversicherung

Wenn Ihr schönes Haus am Ufer eines Flusses steht, wo Überschwemmungsgefahr besteht oder im Gebirge, wo Sie Lawinen plagen können, dürfen Sie es bitte dem Versicherer nicht verschweigen. Auch die Wohnung über einer Druckerei oder einer Schreinerei sollten Sie bitte dem Versicherer melden. Denn besondere Risiken am Standort der Immobilie kosten mehr Prämie. Verschweigen Sie diese wichtigen Informationen, kann der Versicherer eine Schadenzahlung ablehnen!

Was ist versichert?

Versichert sind die im Versicherungsschein angegebenen Gebäude, Nebengebäude und Garagen, sowie die auf dem Versicherungsgrundstück gelegenen Klingel- und Briefkastenanlagen, Müllboxen sowie Terrassen.

Innerhalb des Gebäudes sind darüber hinaus verschiedene Einbauten wie Heizungs-, Klima-, Sanitäranlagen, elektrische Leitungen und fest verlegte Fußbodenbeläge mitversichert.

Zubehör, das für die Instandhaltung eines versicherten Gebäudes benutzt wird, gilt ebenfalls als mitversichert, soweit es sich in dem Gebäude befindet oder außen an dem Gebäude angebracht ist.

Welche Gefahren sind versichert bzw. versicherbar?

Grundgefahren

  • Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz bemannter Flugkörper, seiner Teile oder seiner Ladung
  • Leitungswasser
  • Sturm/Hagel

Elementargefahren - Achtung! Sie sind nicht automatisch mitversichert!

  • Überschwemmung
  • Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch
  • Schneedruck, Lawinen
  • Vulkanausbruch

Stolperfalle Leitungswasserversicherung

Die Versicherer versichern nur Leitungen, die innerhalb des Hauses verlegt sind. Zu- und Ableitungen, die außerhalb des Gebäudes verlegt sind, sind in den meisten Verträgen nicht gedeckt.
Bitte prüfen Sie dies und achten Sie darauf. Idealerweise finden Sie einen Versicherer, der eine All-Risk Deckung oder Allgefahren-Deckung anbietet. Lassen Sie sich bitte von ihm bestätigen, dass alle Leitungen, ob außerhalb oder innerhalb des Gebäudes mitversichert sind. Sie ersparen sich im Schadenfall unliebsame Enttäuschungen.
Bitte denken Sie daran, dies gilt nicht nur für Ihr Einfamilienhaus, sondern auch für Mehrfamilienhäuser, in denen Sie eine Eigemtumswohnung haben. Bitte lassen Sie auch das überprüfen.

Bildung der Versicherungssumme und Informationen über die Bauausführung

Zwecks Vereinheitlichung haben die Versicherer beschlossen, den Gebäudewert auf einen fiktiven Wert von 1914 umzurechnen, d.h. diesen Wert hätte ein Gebäude im Jahre 1914 gehabt. Grund für die Rückrechnung ist, dass bis 1914 die Baupreise am stabilsten waren. Erst mit dem Weltkrieg begannen entsprechende Baupreissteigerungen.

Bei der Ermittlung der Versicherungssumme werden vom Versicherer drei verschiedene Methoden anerkannt:

Umrechnung des Gebäudeneuwertes: Aufgrund des Gebäudeneuwertes kann der Versicherer mit Hilfe von Indizes des statistischen Bundesamtes den Wert 1914 umrechnen. Diese Methode ist grundsätzlich nicht zu empfehlen, da gegebenenfalls Eigenleistungen oder Rabatte im Neuwert vergessen und somit eine zu niedrige Versicherungssumme angesetzt werden könnte.

Wertschätzung durch einen Gutachter: Falls Sie zuviel Geld haben, beauftragen Sie einen staatlich- vereidigten Bausachverständigen. Diese Methode scheint auf dem ersten Blick die sicherste, hat jedoch zwei gravierende Nachteile: Erstens kann häufig nur der Verkehrswert ermittelt werden. Dieser sagt aber nichts über die aktuellen Baukosten aus. Und zweitens ist ein Gutachten sehr kostspielig und steht bei Privatpersonen kaum im Verhältnis zu seinem Nutzen.

Wertermittlung anhand der Gebäudegröße und -Ausstattung: Sie ermitteln den Wert mit Hilfe des beiliegenden Fragebogens, der auch die Größe und Ausstattung des Gebäudes abfragt.

Neuwertentschädigung nach Brandschaden

Versicherte, deren Wohnhaus bei einem Feuer vollständig zerstört wurde, die das zerstörte Gebäude innerhalb einer Frist von drei Jahren wieder aufbauen - vorausgesetzt das neue Haus entspricht in Funktion und Art dem vorherigen - haben Anrecht auf eine Neuwertentschädigung entschied der BGH mit Urteil vom 20.07.2011 (AZ IV ZR 148/10).

Besonderheiten beim Kauf einer Immobilie

Grundsätzlich geht beim Kauf eines Hauses die Wohngebäudeversicherung zunächst automatisch auf den Käufer über. Dieser hat die Möglichkeit den Vertrag unverändert fortzuführen oder per sofort bzw. zur nächsten Hauptfälligkeit zu kündigen. Das Sonderkündigungsrecht gilt innerhalb von vier Wochen nach Grundbuchumtragung. Als Beginn dieser Frist zählt das Eingangsdatum der Bekanntgabe der Grundbucheintragung beim neuen Erwerber.

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