4. Kritische Schwachstellen

Versicherungsschutz gilt erst ab gerichtlichem Stadium, d.h. die reine Inanspruchnahme durch die Gesellschafter oder Aktionäre ist nicht gedeckt.

Eingeschränkte Innenverhältnisdeckung

Im anglo-amerikanischen Raum, aber auch in Australien oder auch Neuseeland wird gar keine Innenverhältnisdeckung angeboten. Dies hat eine gravierende Auswirkung für Organe von englischen und amerikanischen Tochtergesellschaften in Deutschland, Schweiz und Österreich. Wenn diese Organe durch die Muttergesellschaft in Anspruch genommen werden, besteht generell kein Versicherungsschutz, da eine Innenverhältnisdeckung fehlt. Der diesbezügliche Ausschluss in den Policen lautet "Insured versus insured are not covered".

Wir wundern uns, mit welcher Gleichgültigkeit Geschäftsführer dieser Unternehmen mit dem Deckungsausschluss umgehen. Das Unternehmen, für das Sie arbeiten, zahlt eine D&O-Prämie für einen Versicherungsschutz, der für den Geschäftsführer, der ja bekanntlich mit dem Privatvermögen haftet, wertlos ist. Heute bietet sich die Möglichkeit, über eine persönliche D&O-Versicherung, die der Geschäftsführer selbst zu bezahlen hat, diese massive Deckungslücke zu füllen.

Wissentliche Pflichtverletzungen sind häufig ausgeschlossen. Das ist nicht akzeptabel.

Unbekannte Pflichtverletzungen vor Vertragsbeginn sind nur dann versichert, wenn eine unbegrenzte Rückwärtsdeckung vereinbart wird. Für bekannte Pflichtverletzungen kann kein Versicherungsschutz zur Verfügung gestellt werden. 

Der Teufel steckt im Detail, wenn Vermögensschadendefinitionen eingeschränkt werden. Beliebt ist etwa, keinen Versicherungsschutz zu gewähren, wenn Vermögensschäden aus Personen- oder Sachschäden folgen. Dies ist lebensgefährlich, wenn das Unternehmen Produkte herstellt und Umweltrisiken birgt.

Nachmeldefristen sind nach Beendigung des Vertrages zu beachten, wenn sowohl der Versicherungsnehmer oder der Versicherer den Vertrag gekündigt hat.

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