12. Verhaltensregeln während der Vertragslaufzeit

Gefahrerhöhung und Meldepflichten sind die Schlüsselworte. In Ihrem Unternehmen ändert sich viel im Laufe eines Jahres. Einige wenige Dinge interessieren den Versicherer, z. B. wenn Sie die zu große Lagerhalle an einen Papiergroßhändler vermieten. Papier brennt nun einmal schneller als Metallprodukte. Sie sehen, was Ihnen nebensächlich erscheinen könnte, stellt für den Versicherer ein wesentlich höheres Risiko dar. 

Information an die Mitarbeiter

Tue Gutes und rede darüber! Wir glaubten, das sei der einfache, überall geltende Grundsatz. Von wegen!

Ein Unternehmen versäumte, die Beschäftigten über die Existenz einer Unfallversicherung, die das Unternehmen zu Gunsten der Mitarbeiter abgeschlossen hatte, zu informieren. Eine Mitarbeiterin erlitt einen schweren Kfz-Unfall und wurde zum Pflegefall. Zwei Jahre nach dem Unfall erfuhr die Dame, dass der Arbeitgeber vor ihrem Unfall eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen hatte. Dieser Vertrag sah vor, dass der Arbeitnehmer einen Direktanspruch gegenüber dem Unfallversicherer hat. Dieser Unfallversicherer lehnte den Fall ab, da die Meldefrist versäumt wurde. In einem Vergleich einigte man sich auf die Zahlung von € 80.000,-. Der Gesamtanspruch betrug € 149.000,-. Die verunfallte Dame klagte erfolgreich gegen den Arbeitgeber. Das Bundesarbeitsgericht erläuterte, dass der Arbeitgeber hafte, weil er seine arbeitsvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt habe und zur Zahlung des Differenzbetrages verpflichtet sei. Die Revision beim BAG war erfolglos.

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