Auslandsreisekrankenversicherung
Was ist versichert?
In der Regel leistet der Auslandsreisekrankenversicherer, in Abhängigkeit von der Art - beruflicher oder privater Auslandsaufenthalt - sowie der Dauer des Auslandsaufenthaltes bei einer medizinisch notwendigen ambulanten oder stationären Heilbehandlung, ambulanten Vorsorgeuntersuchung, Untersuchung und medizinisch notwendigen Behandlung wegen Schwangerschaft für die folgenden während der Auslandstätigkeit entstehenden Aufwendungen:
- Ärztliche Beratungen, Besuche und Verrichtungen einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten
- Ärztlich verordnete Arzneimittel, ausgenommen Nähr- und Stärkungsmittel sowie kosmetische Mittel und Verbandmittel
- Ärztlich verordnete Heilmittel, wie z.B. Bäder, Massagen, Inhalationen sowie Licht-, Wärme- und sonstige physikalische Behandlungen
- Ärztlich verordnete Hilfsmittel, wie z.B. Bandagen, Brillen, Kontaktlinsen, Bruchbänder, Einlagen und Gummistrümpfe
- Röntgen-, Radium- und Isotopenleistungen
- Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Heilbehandlung
- Notwendiger Transport zur stationären Heilbehandlung in das anerkannte nächstgelegene oder nächste aus medizinischer Sicht geeignete Krankenhaus
- Zahnbehandlung einschließlich notwendige einfache Zahnfüllungen und Reparaturen am Zahnersatz
- Notwendiger Rücktransport nach Deutschland, Österreich und in die Schweiz welcher in der gesetzlichen Krankenversicherung generell ausgeschlossen ist
Besonderheiten
Bei Reisen in Länder, mit denen keine Sozialversicherungsabkommen bestehen, sind Sie Privatpatient. Wenn Sie Leistungen in Anspruch nehmen, tragen Sie die Kosten selbst. Eine nachträgliche Kostenübernahme durch die Krankenversicherung ist nicht möglich.
Auch bei Reisen in den Europäischen Wirtschaftsraum ist der Abschluß einer Auslandsreisekrankenversicherung ratsam, da nicht alle Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden. Der Versicherungsschutz von gesetzlich Versicherten umfasst im Urlaubsland allerdings nur die Leistungen, die auch die einheimische Bevölkerung von ihrer jeweiligen Krankenversicherung erhält. Hohe Kostenbeteiligungen sind daher nicht auszuschließen.
Der vor Ort niedergelassene Arzt ist nicht verpflichtet, den Auslandsreisekrankenschein zu akzeptieren. Privatkliniken nehmen diesen Schein möglicherweise nicht an. Aus diesem Grund sollte vor jeder Auslandsreise, unabhängig vom Reiseland, eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen werden.
Auch für privat Krankenversicherte ist eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung sinnvoll. Die PKV-Tarife haben zwar meist internationale Geltung, es fehlt aber die Kostenübernahme für den Rücktransport oder die Überführung aus dem Ausland. Diese müssen gegen Zuschlag eingeschlossen werden.
Häufig werden von den gesetzlichen Krankenkassen Kostenübernahmen für medizinisch notwendige Behandlungen während berufsbedingten Auslandsaufenthalten mangels Sozialversicherungsabkommen abgelehnt.
Unabhängig davon, ob zwischen dem Reiseland und der Bundesrepublik Deutschland, der Schweiz oder Österreich ein Sozialversicherungsabkommen besteht, ist der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung in diesem Fall leistungspflichtig. Gemäß § 17 SGB Abs. 5 ist die gesetzliche Krankenversicherung verpflichtet, dem Arbeitgeber die Kosten zu erstatten und zwar entsprechend der Höhe wie sie hätten in Deutschland geleistet werden müssen, sofern der Aufenthalt im Ausland betrieblich veranlasst war und kein Urlaub in privater Form.
Auslandsreisekrankenversicherung in der Schweiz
Nachstehend ist der Deckungsumfang bei Reisen im Ausland innerhalb der obligatorischen Krankenkassen-Standardversicherung in der Schweiz beschrieben:
- Notfall im Ausland - ambulante Behandlung: Bei Notfällen gibt es Deckung bis zum zweifachen Betrag des Kassentarifs in Nicht-EU-Ländern. In den EU-Ländern werden die Kosten nach den im entsprechenden Staat geltenden Sozialversicherungstarifen erbracht.
- Notfall im Ausland - Spitalaufenthalt: In einem Mitgliedstaat der EU werden die Kosten nach den im entsprechenden Staat
geltenden Sozialversicherungstarifen erbracht. Im übrigen Ausland leistet die Krankenkasse bis maximal zum doppelten Betrag der Kosten, die in der Schweiz vergütet werden. - Rettungskosten und Transportkosten: Die Krankenkasse leistet einen Beitrag an Rettungskosten und medizinisch notwendige Transportkosten. Diese betragen 50 % im Maximum CHF 500,- pro Jahr.
- Empfehlung für Vielreisende: Bei Vielreisenden empfiehlt es sich, eine zusätzliche Reisekrankenversicherung abzuschliessen. Diese werden von jeder in der Schweiz konzessionierten Krankenkasse angeboten.
